(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

 

(3)[1] Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

Bis 11.02.2009:

(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 05.02.2009. Anzuwenden ab 12.02.2009.

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