(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4[1] [Bis 07.12.2011: § 9 Nr. 3] einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz — PräimpG) vom 21.11.2011. Anzuwenden ab 08.12.2011.

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