3.1 Entstehung
Am 19.11.2022 ist das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme in Kraft getreten.
Es besteht aus 3 Artikeln. Gegenstand des 3. Artikels ist das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG). Dieses Gesetz ("Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich") dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der sog. "Gaspreisbremse". Für Vermieter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind vor allem die §§ 2 bis 5 EWSG von Bedeutung. Die §§ 6 bis 10 spielen nur für die Lieferanten eine Rolle. §§ 11 bis 15 treffen Nebenbestimmungen. Und § 1 EWSG ist eine Definitionsnorm.
3.2 Entlastungen für den Dezember 2022 (§§ 2 bis 4 EWSG)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 EWSG verpflichtet die Erdgaslieferanten, Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der BRD einen einmaligen Entlastungsbetrag in einer näher bestimmten Höhe (diese ergibt sich aus § 2 Abs. 2 EWSG) gutzuschreiben. Bei Letztverbrauchern, die über ein "Standardlastprofil" beliefert werden, hat der Erdgaslieferant nach § 3 EWSG eine vorläufige Leistung auf die Entlastung nach § 2 EWSG zu erbringen. § 4 Abs. 1 Satz 1 EWSG verpflichtet hingegen Wärmeversorgungsunternehmen, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen für Wärmelieferungen in der BRD eine finanzielle Kompensation spätestens zum 31.12.2022 zu leisten (diese ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EWSG).
Erstattungsanspruch der Lieferanten
Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 EWSG zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, nach § 6 EWSG einen Erstattungsanspruch gegen die BRD. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.
Der Erdgaslieferant hat nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EWSG bis zum 21.11.2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 sowie die vorläufige Leistung nach Maßgabe von § 3 EWSG zu informieren. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 EWSG verpflichtet, den Kunden spätestens 2 Wochen nach dem 19.11.2022 in verständlicher Weise über die Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform.
3.3 Vermieter und vermietende Wohnungseigentümer (§ 5 EWSG)
3.3.1 Befreiungen für bestimmte Mieter (§ 5 Abs. 3 EWSG)
Der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten 9 Monaten vor dem 19.11.2022 erhöht wurden, ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EWSG in Höhe dieses Erhöhungsbetrags zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit. Mieter mit erhöhten Abschlägen sollen damit genauso gestellt werden wie die übrigen Mieter, deren Abschläge noch nicht angepasst worden sind. Sie tragen dann nicht die gestiegenen Gaspreise, sondern das Preisniveau aus der Zeit vor den großen Energiepreisanstiegen.
Der Mieter, für den in den letzten 9 Monaten vor dem 19.11.2022 eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, ist in Höhe eines Betrags von 25 % seiner Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit. Diese Pauschale soll den Anstieg der Heizkosten im Jahr 2022 abbilden.
Praktische Abwicklung
Die Mieter können ihre Miete um diesen Betrag gekürzt an den Vermieter zahlen. Sofern eine Kürzung der Vorauszahlung im Monat Dezember zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und ggf. die nächste Betriebskostenvorauszahlung um den entsprechenden Betrag kürzen.
Den Mietern steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Kürzt der Mieter den Abschlag nicht und fordert er einen zu viel geleisteten Betrag auch nicht zurück, verrechnet der Vermieter den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung.
3.3.2 Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 5 Abs. 1 EWSG)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ...