3.4.1 Weitergabe der Entlastung und Ausweisung – Jahresabrechnung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 EWSG)

§ 5 Abs. 3 Satz 1 EWSG verpflichtet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mithin in der Regel die Verwaltung, die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 ESWG erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben.

Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 EWSG in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.

3.4.2 Information (§ 5 Abs. 3 Satz 3 EWSG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mithin in der Regel die Verwaltung, ist nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EWSG verpflichtet, die Wohnungseigentümer entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EWSG zu informieren (s. dazu Abschn. 3.3.3).

3.4.3 Überblick

 
Maßnahme wann
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 EWSG) im Rahmen der Jahresabrechnung
Informationen (§ 5 Abs. 3 EWSG) nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 EWSG

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