4.3.1 Abrechnung (§ 12a Abs. 1 StromPBG)
Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen.
Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
4.3.2 Anpassung erhöhter Vorauszahlungen (§ 12a Abs. 2 StromPBG)
In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1.1.2022 erhöht wurden oder seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden, hat der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 12a Abs. 2 StromPBG unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anzupassen.
Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 % der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1.4.2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter nach § 26 Abs. 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Anpassung entfällt außerdem, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf des 31.3.2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
In den Mietverhältnissen, die nicht von § 12a Abs. 2 StromPBG erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung nach § 26 EWPBG besteht, können die Vertragsparteien nach § 12a Abs. 5 StromPBG bis zum Ablauf des 31.12.2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 % eingetreten ist. Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach § 12a Abs. 5 Satz 1 StromPBG verbinden.
4.3.3 Informationen (§ 12a Abs. 3 StromPBG)
Der Vermieter hat den Mieter grundsätzlich unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung zu unterrichten. Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach § 12a Abs. 2 StromPBG verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.
4.3.4 Pachtverhältnisse (§ 12a Abs. 6 StromPBG)
Die vorstehenden Regelungen sind nach § 12a Abs. 6 StromPBG auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
4.3.5 Überblick
Maßnahme |
wann |
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG) |
im Rahmen der Abrechnung |
Anpassung bereits erhöhter Vorauszahlungen (§ 12a Abs. 2 StromPBG) |
grundsätzlich unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG |
Informationen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG) |
unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG |