Jedem Anspruchsberechtigten wurde einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale I i. H. v. 300 EUR ausbezahlt. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I für den Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.9.2022. Für die Gewährung musste der Arbeitnehmer keinen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.
Bei Arbeitnehmern unterlag die Energiepreispauschale I als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, d. h. von den 300 EUR waren i. d. R. Lohnsteuer und zusätzlich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten. In der Vorsorgepauschale wurde die Energiepreispauschale I jedoch nicht berücksichtigt, da sie beitragsfrei in der Sozialversicherung blieb.
Auszahlungshöhe der Energiepreispauschale I
Bei dem Betrag von 300 EUR handelte es sich um einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug, der bei den Arbeitnehmern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhöhte. Die Energiepreispauschale I unterlag i. d. R. mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Daher kann der Auszahlungsbetrag geringer ausfallen.
Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte steuerfrei
Die Energiepreispauschale I stellte jedoch keine steuerpflichtige Einnahme dar, soweit der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristig oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte, d. h., der Arbeitnehmer hatte im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt, wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).
Energiepreispauschale I darf nur einmalig ausgezahlt werden
Die Energiepreispauschale I stand jeder aktiv tätigen Erwerbsperson nur einmal für den Veranlagungszeitraum 2022 zu. Erzielte ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn auch Gewinneinkünfte, erhöhte die Energiepreispauschale I vorrangig die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 300 EUR.
Per Fiktion wurde die Energiepreispauschale I bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG hinzugerechnet. Sie war dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen, weil diese als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterlag.
Zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Regelungen
Die Auszahlung der Energiepreispauschale I erfolgte neben weiteren geltenden steuerlichen Regelungen, wie z. B. dem Jobticket, der Pendlerpauschale, der Mobilitätsprämie oder steuerfreien Arbeitgebererstattungen.