Wird ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung.[1] Somit zählen auch
- der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und
- der Krankenkassen-Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
zum Arbeitsentgelt.[2] Übersteigt das Nettoentgelt allerdings die Grenze von 325 EUR monatlich nicht, werden Sozialversicherungsbeiträge nicht hinzugerechnet.[3]
Bei der Abgrenzung einer Nettolohnvereinbarung zur Beitrags- bzw. Steuerhinterziehung sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.[4]
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