§ 3 Abs. 3 EFZG billigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach Ablauf einer 4-wöchigen Wartefrist zu. Die Berechnung der Wartefrist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Die Frist beginnt nicht an dem Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie beginnt vielmehr mit Beginn des Tages, an dem der Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag die Arbeit aufzunehmen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich tätig wird. Im Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass die Wartezeit entfällt. Die Frist endet 4 Wochen später mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag vorausgeht, der dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme entspricht.
Fristberechnung
Abschluss des Arbeitsvertrags im Februar, vereinbarte Arbeitsaufnahme ist am Dienstag, den 1.4., die 4-Wochenfrist des § 3 Abs. 3 EFZG gilt von Dienstag, 1.4., 0 Uhr bis Montag, 28.4., 24 Uhr.
Bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses beginnt nach Ansicht des BAG nicht zwingend mit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers eine neue Wartefrist. Eine neue Wartefrist beginnt nicht, wenn zwischen dem beendeten und einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Rechtsprechung rechnet Berufsausbildung und anschließenden Arbeitsvertrag zusammen. Wird der Auszubildende also im Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so entsteht keine neue Wartefrist.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Wartefrist, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Ist der erkrankte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hatte er die Beschäftigung bereits aufgenommen, so erhält er stattdessen Krankengeld.
Dauert die Erkrankung des Arbeitnehmers über das Ende der Wartefrist hinaus, so hat er vom ersten Tag der fünften Woche im Arbeitsverhältnis an Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG. Von diesem Tag an entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch ggf. für die volle Dauer von 6 Wochen. Auf den 6-Wochenzeitraum der Entgeltfortzahlung wird also nicht die 4-wöchige Wartezeit angerechnet, sodass sich der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht um die Krankheitsdauer in der Wartezeit verkürzt.
Überschneidung von Wartezeit und Arbeitsunfähigkeit
Vereinbarte Arbeitsaufnahme Dienstag, 1.4., Ende der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG also Montag, 28.4., 24 Uhr. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 27.3. bis 13.6.: Entgeltfortzahlung 6 Wochen ab 29.4. bis einschließlich Montag, 9.6.
§ 3 Abs. 3 EFZG gewährt den Entgeltfortzahlungsanspruch erstmals "nach 4-wöchiger" ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wird also die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der 4-wöchigen Wartezeit unterbrochen, so beginnt die Wartezeit mit Wegfall der Unterbrechung erneut für 4 Wochen. Wann eine Unterbrechung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist in der Literatur umstritten. Die Rechtsprechung stellt in Anlehnung an die wohl herrschende Literaturmeinung eine sehr enge Betrachtungsweise an. Die Unterbrechung soll nur durch ein zeitweiliges Ende des Bestands des Arbeitsverhältnisses eintreten.