Zusammenfassung
Der weitaus größte Teil der Arbeitsausfälle im Jahr entsteht wegen Urlaubs, Krankheit und Feiertagen. Neben den Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen enthält das EFZG auch Regelungen zur Fortzahlung bei Kuren. Insoweit ist aber auch das BUrlG einschlägig. Für Auszubildende gilt zudem die Pflicht zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 15 BBiG). Außerdem ist der Urlaubsanspruch für jugendliche Auszubildende in § 19 BBiG gesondert geregelt. Betriebsratsmitglieder haben ebenfalls Freistellungsansprüche bei gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung. Es gelten hier §§ 37, 38 BetrVG, welche die Freistellung zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, Betriebsratsschulungen, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen und – je nach Größe des Betriebs – den Anspruch des Betriebsratsgremiums auf Freistellung einzelner vom Gremium zu bestimmender Mitglieder regeln. Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertreter ähnelt derjenigen von Betriebsräten. Die Freistellungsregelungen sind insoweit in § 179 SGB IX getroffen. Daneben finden sich in einzelnen Gesetzen weitere Regelungen, insbesondere landesgesetzliche Regelungen zum Urlaub in der Jugendarbeit sowie zum Bildungsurlaub.
Die verschiedenen Regelungen finden sich in unterschiedlichsten Gesetzen. Z. B. ist die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren in § 9 EFZG geregelt, die Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht in § 15 BBiG, die Freistellung für Betriebsratsmitglieder in §§ 37, 38 BetrVG und die Regelungen zum Bildungsurlaub finden sich in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer.
1 Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren ist in § 9 EFZG dergestalt geregelt, dass die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitgehend für anwendbar erklärt werden. Alleine die bei Krankheit in § 5 EFZG geregelte Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers erfährt eine eigene Regelung in § 9 Abs. 2 EFZG.
Weiterhin ist bei Kur- und Heilverfahren § 10 BUrlG einschlägig. § 10 BUrlG verbietet die Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Urlaub, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG besteht.
1.2 Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ist für Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gegeben, wenn
- eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einem Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt wurde und
- wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird.
Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine entsprechende Regelung.
1.2.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
Das Gesetz setzt für den Entgeltfortzahlungsanspruch eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation voraus.
Unter "Vorsorge" werden Maßnahmen verstanden, die gesundheitliche Schwächungen im Vorstadium zu einer Krankheit beseitigen sollen. Rehabilitationsmaßnahmen sind hingegen solche Maßnahmen, die im Rahmen der Behandlung einer eingetretenen Erkrankung ergriffen werden. Eine scharfe Abgrenzung und genaue Unterscheidung in Zweifelsfällen ist in der Praxis nicht erforderlich, weil Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen unterschiedslos zu den gleichen Folgen führen.
Erforderlich ist jedenfalls aber, dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist. Ein Indiz hierfür ist die Bewilligung der Maßnahme durch den Sozialleistungsträger; im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber die medizinische Notwendigkeit mit geeigneten Mitteln (z. B. Sachverständigengutachten) widerlegen. Keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 EFZG sind sogenannte Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden können.
1.2.2 Bewilligung durch einen Sozialleistungsträger
Die Maßnahme muss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG durch einen Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einen sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt worden sein. Der Arbeitnehmer muss also einen förmlichen Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers vorweisen können. Die Bewilligung muss zudem vor Antritt der Maßnahmen erteilt worden sein.
1.2.3 Durchführung der Maßnahme
Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehab...