Nach § 24b Abs. 1 EStG können nur alleinstehende Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag abziehen. Als Alleinstehende definiert § 24b Abs. 2 EStG Personen,
Im Rahmen des Abzugs des Entlastungsbetrags im Trennungsjahr und im Jahr der Eheschließung gelten Besonderheiten.
1.2.1 Splittingverfahren
Ehegatten, die im VZ nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen von § 26 EStG für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, sind grundsätzlich vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen des Splittingverfahrens auch für Lebenspartner. Ausnahmen gelten jedoch für Steuerpflichtige, die im Jahr der Trennung oder Eheschließung oder Verpartnerung als Ehegatte oder Lebenspartner nach §§ 26 ff. EStG einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Danach sind Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die
- während des gesamten VZ nicht verheiratet oder verpartnert (ledig oder geschieden) sind,
- verheiratet oder verpartnert sind, aber dauernd getrennt leben,
- im VZ eine Ehe schließen,
- verwitwet sind oder
- deren Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a Nr. 2 EStG ist.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtbegünstigung zusammenlebender (im Urteilsfall verheirateter und zusammenveranlagter) Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Der BFH äußerte in seinem Urteil aber bereits Bedenken an dem Umstand, dass Personen, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, stets, d. h. unabhängig von der Berücksichtigung besonderer Umstände (z. B. auch Trennung und Heirat während eines Jahres), vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind.
Der BFH hat mittlerweile – zunächst noch in Abweichung der damals geltenden Verwaltungsauffassung, wonach die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 EStG für die Anwendung des Splittingverfahrens im gesamten VZ nicht erfüllt sein dürfen- entschieden, dass zeitanteilig unter den übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG (insbesondere keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG nicht genannten Person) auch ein Anspruch für Steuerpflichtige besteht, wenn
- sie im Laufe des VZ heiraten oder
- sie verheiratet oder verpartnert sind, sich aber im Laufe des VZ dauerhaft getrennt haben.
Damit erweitert der BFH den begünstigten Personenkreis um Steuerpflichtige, die bisher von der Steuerklasse II ausgeschlossen waren. Der BFH führt in seinen Entscheidungen u. a. aus, dass das – auch bei Trennung oder erstmaliger Begründung der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung – auf den Freibetrag anwendbare Monatsprinzip Vorrang hat vor der Möglichkeit, im Trennungs – oder Hochzeitsjahr für den gesamten VZ das Splittingverfahren beantragen zu können. Es ist unerheblich, ob im Trennungs- oder Hochzeitsjahr die Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung gewählt wird.
Mit BMF-Schreiben v. 23.11.2022 hat auch die Verwaltung die o. g. Rechtsprechung des BFH übernommen und lässt ebenso die zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags zu.
Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung
Bernd F. und Karin F. sind verheiratet und haben das gemeinsame Kind Nicole (14 Jahre). Sie trennen sich im September 2024. Bernd zieht am 15.10.2024 aus der Familienwohnung aus und meldet seinen Wohnsitz ab. Das Kind bleibt im Haushalt der Mutter.
Den Entlastungsbetrag erhält Karin F. bereits im Trennungsjahr 2024 zeitanteilig, d. h. ab September 2024, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, sie insbesondere in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Insoweit ist es unschädlich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingsverfahrens im VZ 2024 noch vorliegen und erst ab VZ 2025 wegfallen.