Leitsatz

Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens trafen die Parteien in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung, wonach sie sich verpflichteten, sich wegen des Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn bei einer Beratungsstelle anzumelden und konstruktiv dort eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Prozessbevollmächtigte des Ehemannes, die diesem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, die Festsetzung ihrer Kosten. Im Hinblick auf die genannte Vereinbarung zwischen den Parteien beantragte sie auch die Festsetzung einer Vergleichsgebühr. Der Rechtspfleger setzte die geltend gemachte Vergleichsgebühr ab, die hiergegen eingelegte Erinnerung wies der Amtsrichter zurück. Hiergegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Ehemannes mit ihrer Beschwerde, die in der Sache keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, eine von den Kindeseltern vor Gericht getroffene Vereinbarung zum Sorgerecht könne eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO nicht auslösen.

Die Sorgerechtsregelung unterliege nach wie vor nicht der Verfügungsbefugnis der Parteien. Nach der Neuregelung des § 1671 BGB komme dem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern jedoch insoweit besondere Bedeutung zu, als das Gericht dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattgeben und dem gemeinsamen Wunsch entsprechen müsse. Dies rechtfertige die Zuerkennung einer Vergleichsgebühr für den Anwalt, der durch seine Bemühungen an der Beilegung eines zuvor bestehenden Streits über das Sorgerecht mitgewirkt habe.

Die vorliegende Fallkonstellation sei jedoch anders. Die Eltern hätten keinerlei das Gericht oder selbst in irgendeiner Form bindende Vereinbarung getroffen, sondern seien lediglich eine Art Selbstverpflichtung eingegangen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine solche Vereinbarung habe auch im Ansatz keinen Vergleichscharakter, so dass eine Vergleichsgebühr hierfür nicht entstehen könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2004, 13 WF 930/04

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