Leitsatz
In einer Familiensache wegen Regelung der elterlichen Sorge und einstweiliger Anordnung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Parteien auf den Antragsteller übertragen, das Umgangsrecht mit der Mutter mit dem Kind geregelt und deren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde nach Zurückweisung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht durch das OLG zurückgenommen.
Hierauf teilte der zuständige Richter des erstinstanzlichen Gerichts den Parteien im Hauptsacheverfahren mit, dass er im Hinblick auf die getroffene einstweilige Anordnung und deren Bestätigung durch das OLG vorschlage, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen.
Hiermit erklärten sich beide Elternteile schriftsätzlich einverstanden. Das Hauptsacheverfahren wurde danach durch Beschluss dahingehend entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen werde und außergerichtliche Auslagen der Beteiligten nicht zu erstatten seien.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte daraufhin die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG. Dem Antrag wurde entsprochen, die von ihm geltend gemachte Einigungsgebühr wurde jedoch nicht in Ansatz gebracht.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde eingelegt, die in der Sache Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der OLG vertrat das Beschwerdegericht die Auffassung, auch in einem auf Antrag durchgeführten Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB könne für einen als Verfahrensbevollmächtigten beteiligten Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 RVG-VV entstehen (vgl. hierzu: OLG Dresden MDR 1999, 1201; OLG Koblenz MDR 2001, 1017; OLG Nürnberg Rpfleger 2005, 280; OLG Nürnberg NJW 2005, 2021; OLG Koblenz OLG Koblenz v. 11.3.2005 - 7 WF 105/05, OLGReport Koblenz 2005, 685 = NJW-RR 2005, 1160).
Mittelbar ergebe sich diese Möglichkeit bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 3 RVG.
Einer Protokollierung der getroffenen Vereinbarung zwischen den Eltern bedürfe es nicht. Diese Rechtsprechung sei durch Beschluss des BGH vom 13.4.2007 - II ZB 10/06 - überholt. Danach reiche es für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr aus, dass glaubhaft gemacht werde, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV geschlossen haben.
Die Gebühr gem. Nrn. 1000, 1003 RVG-VV entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss des Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde.
Vorliegend habe der Familienrichter den Beteiligten vorgeschlagen, auch für das Hauptsacheverfahren der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater zuzustimmen. Beide Parteien hätte eine entsprechende schriftsätzliche Erklärung abgegeben, auf die das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt habe.
Die einverständliche Zustimmung zum Vorschlag stelle eine vertragliche Einigung dar, für die eine Einigungsgebühr entstanden sei.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2007, 8 WF 92/07