Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten sich um die elterliche Sorge für ihr im Jahre 1999 geborenes Kind. Aufgrund einer von ihnen abgegebenen Sorgeerklärung stand ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Sachverhalt
Die Eltern einer im Jahre 1999 geborenen Tochter waren nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge stand ihnen gemeinsam aufgrund abgegebener Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu.
Die Tochter lebte in dem Haushalt ihrer Mutter.
Das erstinstanzliche Gericht hat die elterliche Sorge für die Tochter antragsgemäß auf den Vater übertragen und seinen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, die Mutter verhindere den Umgang der Tochter mit dem Vater, was der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abträglich sei.
Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht die elterliche Sorge für die Tochter auf den Vater übertragen, da zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Tochter am besten entspreche. Die Mutter werde auch weiterhin nicht dazu in der Lage sein, einen unbefangenen Umfang des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Sie habe es in der Vergangenheit verstanden, zu verhindern, dass eine vor dem FamG geschlossenen Umgangsvereinbarung ohne triftigen Grund nicht durchgeführt wurde. Auch ein begleiteter Umgang sei an ihrem Verhalten gescheitert. Im Rahmen der von dem OLG angeordneten Begutachtung durch eine Sachverständige habe sie verhindert, dass Vater und Kind gemeinsam beobachtet werden konnten. Ein weiteres Unterbleiben von unbefangenen Umgangskontakten mit dem Vater werde zu einer Schädigung des Kindes führen, wie sich auch aus dem von dem erstinstanzlichen Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergäbe.
Um der Gefahr des Erliegens jeglichen Umgangs zwischen Vater und Tochter oder einem langwierigen Kampf darum zu begegnen, sei es erforderlich, die Tochter aus dem Haushalt der Mutter herauszunehmen.
Hinweis
Gegen den Widerstand des Elternteils, bei dem das Kind lebt, lassen sich Umgangsregelungen mit dem anderen Elternteil schlecht durchsetzen. Es bleibt allein die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG oder die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG. Ein Vermittlungsverfahren bietet bei Weigerung eines Elternteils wenig Aussichten auf Erfolg. Die Verhängung von Zwangsgeld bleibt wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse häufig ohne Wirkung.
Allerdings erfolgt die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Umgangsberechtigten ersichtlich nur ausnahmsweise bei besonders hartnäckiger Verweigerung des Umgangsrechts.
Das OLG Frankfurt hat zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes bei bestehender gemeinsamer Sorge eine sehr einschneidende Maßnahme getroffen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005, 6 UF 155/04