PRIVAT/VERTRAULICH
Herrn und Frau
Max und Maria Mustermann
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Aschaffenburg, den ... |
Unser Gespräch vom ...
Guten Tag, Frau und Herr Mustermann,
am .......... hatten Sie mit mir in der Kanzlei nach erfolgter Erstberatung über mögliche Inhalte von Testamenten darüber gesprochen, dass Sie mich mit der Erstellung eines "Berliner Testaments" beauftragen wollen und mir bereits die "Eckdaten" und Ihre Vorstellungen aufgrund der Erstberatung mitgeteilt. Wichtig war für Sie insbesondere, dass der überlebende Ehepartner vorrangig abgesichert ist und die Ansprüche der beiden gemeinsamen Kinder auf das absolute Mindestmaß reduziert werden können. Eine Interessenkollision sehen Sie beide nicht, wenn ich für Sie weiter tätig werde.
Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bleiben für Sie frei widerruflich, solange Sie beide noch leben. Insoweit gilt lediglich für die Form des Widerrufs eine besondere Regelung, der zufolge dieser in der gleichen Weise wie der Rücktritt vom Erbvertrag, d.h. in notariell beurkundeter Form, erfolgen muss.
Steuerliche Aspekte spielen für Sie nach erfolgter Beratung durch Ihren Steuerberater keine Rolle.
Sie hatten auch nach den Kosten für meine Tätigkeit gefragt. Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich generell bei der Gestaltung von Verträgen/Testamenten nur aufgrund einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG tätig werde und bei Einwilligung Ihrerseits dann zur Übernahme des Mandats bereit bin.
Anliegend erhalten Sie zwei bereits von mir unterzeichnete Exemplare der Vergütungsvereinbarung, verbunden mit der Bitte, nach Durchsicht ein Exemplar von Ihnen beiden gegengezeichnet, an mich zurückzusenden.
Für etwaige Rückfragen zu den Gebühren stehe ich Ihnen telefonisch zur Verfügung. Der Einfachheit halber habe ich Ihnen aber die relevanten Vorschriften wie § 14 RVG, § 7 RVG und Nr. 2300 VV RVG und § 34 RVG und § 3a RVG beigefügt.
Der Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) für die Erstellung eines "Berliner Testaments" richtet sich nach § 102 Abs. 1 GNotKG. Verbindlichkeiten der Erblasser werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Sie hatten den Nachlass (Ihr gemeinsames Aktiv-Vermögen) mit einem Wert von 250.000 EUR beziffert.
Sie selbst sagten, dass Sie ein fixes Honorar gegenüber Stundensätzen bevorzugen. Der Stundensatz in unserem LG-Bezirk beläuft sich übrigens auf 200 EUR pro Stunde.
Nach Eingang der Ihrerseits unterzeichneten Vergütungsvereinbarung werde ich den Entwurf in Ihrem Sinne anfertigen und Ihnen vor einer weiteren Besprechung zusenden.
Freundliche Grüße aus ...........
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Rechtsanwalt