Mit dem Erbfall entsteht die Erbengemeinschaft. Sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses stehen allen Erben gemeinsam zu (Gesamthandseigentum). Jeder Miterbe hat ein berechtigtes Interesse und auch einen Rechtsanspruch, jederzeit von den anderen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Bis zur Auseinandersetzung kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, nicht hingegen über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen.
Der Regelfall ist die Auseinandersetzung durch Vertrag, entweder durch Aufhebung der Erbengemeinschaft insgesamt oder schrittweise durch Teilauseinandersetzungen. Der Auseinandersetzungsvertrag unterliegt den allgemeinen rechtlichen Vorschriften. Formvorschriften sind dann einzuhalten, wenn z. B. Grundstücke bei der Teilung übertragen werden müssen.
Minderjährige Miterben dürfen nicht von den Eltern vertreten werden
Bei der Beteiligung Minderjähriger sind die Eltern, soweit sie Miterben sind, von der Vertretung ausgeschlossen. Zudem ist die familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1822 Nr. 2 BGB zwingend.
Der Abschluss eines Darlehensvertrags durch eine BGB-Gesellschaft, an der das minderjährige Kind beteiligt ist, zur Finanzierung der Erbauseinandersetzung mit der Kindesmutter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.
Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist.
Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. Üblicherweise setzen die Erben den Nachlass selbst auseinander.
Vermittlung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch den Notar möglich
Bei Streitigkeiten über die Auseinandersetzung kann beim zuständigen Notar ein Auseinandersetzungsverfahren beantragt werden. Seit dem 1.9.2013 sind nicht mehr die Nachlassgerichte, sondern die Notare für die Durchführung von Auseinandersetzungsverfahren zuständig.
Die Auseinandersetzungsvermittlung muss von einem der Miterben beantragt werden. Der Notar vermittelt und beurkundet aber nur. Wenn einer der Miterben das Verfahren selbst bzw. einen Vorschlag des Notars ablehnt, ist die Vermittlung gescheitert.
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den Willen der Beteiligten vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt.
Nur ausnahmsweise erfolgt die Auseinandersetzung kraft Gesetzes, z. B. weil
- die Erbteile noch unbestimmt sind, oder
- sie aufgrund Vereinbarung der Miterben oder letztwilliger Verfügung des Erblassers ganz oder auf Zeit ausgeschlossen ist.
Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, obliegt im Allgemeinen diesem die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO steht der Wirksamkeit einer Ernennung des Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker nicht entgegen, wenn der Erblasser den Rechtsanwalt in dessen Funktion als Gegnervertreter kennen und schätzen gelernt hat und ihn dennoch (oder gerade deshalb) zu seinem Testamentsvollstrecker bestimmt.