I.
1. Die Stadt Ottweiler ist als Alleineigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Ottweiler von Ottweiler Band 11 Blatt 556 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung Ottweiler Flur 12 Parzelle Nr. 70/31, Bauplatz, Tennisweg, groß 37,31 Ar, eingetragen.
2. Das Grundbuch ist in Abteilung II und III des Grundbuchs lastenfrei.
II.
Die Stadt Ottweiler
– nachstehend jeweils "Eigentümer" genannt –
bestellt hiermit der
Firma Fritz Müller Tennishallengesellschaft mbH mit dem Sitz in Ottweiler
– nachstehend "Berechtigter" genannt –
an dem in Abschnitt I. genannten Grundstück Flur 12 Nr. 70/31
– nachfolgend "Grundstück" genannt –
ein Erbbaurecht nach den näheren Bestimmungen dieses Vertrages, im übrigen auf der Grundlage des Erbbaurechtsgesetzes vom 15.01.1919 in der derzeitigen Fassung.
Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks. Ihn kann der Berechtigte als Hofraum und als Verkehrsfläche nutzen.
III.
Als vertragsmäßiger – dinglicher – Inhalt des Erbbaurechts im Sinne der §§ 2 ff. ErbbauRG wird festgelegt:
1. Dauer des Erbbaurechts:
Das Erbbaurecht beginnt mit seiner Eintragung in das Grundbuch des mit ihm belasteten Grundstücks und endet nach 99 Jahren.
Das Erbbaurecht verlängert sich jeweils um 10 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr vor Ablauf gekündigt worden ist.
Der Erbbauberechtigte erhält bei Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs keine Entschädigung.
2. Zu errichtendes Bauwerk:
Der Berechtigte ist befugt, auf dem Grundstück eine gewerblich zu nutzende Sportstätte zu errichten, bestehend aus einer Vierfeldtennishalle mit 4 Squashboxen, Sauna und Restaurant, sowie den dazugehörigen Räumlichkeiten.
Der Berechtigte ist zur Erstellung des vorgenannten Bauwerks unter Verwendung guten dauerhaften Materials nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Er hat zu diesem Zweck um alle erforderlichen bau- und planungsrechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen und sonst notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unverzüglich nachzusuchen und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, was zu deren raschestmöglicher Erteilung erforderlich und dienlich ist.
Unverzüglich nach rechtskräftigem Vorliegen der Baugenehmigung hat der Berechtigte mit der Herstellung des Bauwerkes zu beginnen und die Arbeiten so zu betreiben, dass das Bauwerk schnellstmöglich bezugsfähig ist.
Die erstellte Anlage darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers einer anderen Nutzung zugeführt werden.
3. Unterhaltung von Bauwerk und Anlagen:
Der Berechtigte ist verpflichtet, das Bauwerk samt Zubehör stets in gutem, seinen Zwecken entsprechendem baulichem Zustand zu erhalten und anfallende Reparaturen und Erneuerungen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung mit oder ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, obwohl ihm der Eigentümer dazu eine Frist von 2 Monaten für den Einzelfall durch Einschreibebrief gesetzt hat, so kann der Eigentümer selbst die erforderlichen Arbeiten für Rechnung des Berechtigten jeweils durchführen lassen.
Sein Anspruch auf Erfüllung gegen den Berechtigten wird dadurch nicht berührt.
4. Vornahme von Änderungen am Bauwerk:
Der Berechtigte darf das Bauwerk nicht ohne schriftliche Einwilligung des Eigentümers ganz oder teilweise abbrechen oder wesentlich verändern. Zu Veränderungen, die aus technischen oder städtebaulichen Gründen erforderlich sind und die dem Zweck des Erbbaurechts dienen, kann der Eigentümer seine Einwilligung nicht versagen.
5. Besichtigungsrecht des Eigentümers:
Der Eigentümer hat jederzeit das Recht, das Bauwerk zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.
6. Versicherungspflicht des Berechtigten:
Der Berechtigte ist verpflichtet, das Bauwerk gegen Brandschaden in Form der Neuwertversicherung sofort mit Baubeginn auf seine Kosten zu versichern.
Das gleiche gilt für eine Versicherung gegen Sturm, Wasser und Ölschäden jeder Art, sowie gegen Haftpflichtgefahren.
Die Versicherungen sind über die gesamte Dauer des Erbbaurechts aufrechtzuerhalten. Nachweise hierüber sind dem Eigentümer auf Verlangen zu erbringen.
7. Wiederaufbauverpflichtung des Berechtigten:
Sollte das Bauwerk durch Brand oder sonstige Einwirkungen jeglicher Art beschädigt oder ganz oder teilweise zerstört werden, so ist der Berechtigte verpflichtet, es in einer der Art der Beschädigung oder Zerstörung entsprechenden angemessenen Frist in einer dem vorherigen Zustand gerecht werdenden Form wieder zu erstellen und die Versicherungen oder sonstige Entschädigungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden.
Für die Form des Wiederaufbaus sind in erster Linie die im Zeitpunkt seiner Vornahme bestehenden Verhältnisse und Bedürfnisse maßgebend. Wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Bauwerk bedürfen der Zustimmung des Eigentümers.
8. Pflicht zur Lastentragung durch den Berechtigten:
Der Berechtigte trägt von dem auf den Vertragsabschluss folgenden M...