Hier gelten die allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts, sodass der Antrag nur zulässig ist, wenn er hinreichend bestimmt ist.

Da das entscheidende Gericht absolut an den gestellten Antrag gebunden ist, ist dieser mit der höchsten Sorgfalt zu formulieren, da er anderenfalls zurückzuweisen ist. Hierbei muss der Antrag genaue Angaben zum Erblasser, zur Erbfolge, d. h. der Person der/des Erben und der Erbteile, sämtliche Beschränkungen gemäß § 352 FamFG und den Berufungsgrund unmissverständlich bezeichnen. Die genauen Erfordernisse sind bei gesetzlicher Erbfolge in § 352 Abs. 1 FamFG, bei testamentarischer Erbfolge in § 352 Abs. 2 FamFG und für den gemeinschaftlichen Erbschein in § 352a FamFG geregelt.

Allerdings wird ein Erbscheinsantrag nicht unzulässig, nur weil der Antragsteller es unverschuldet verabsäumt hat, gesetzlich geforderte Beweismittel anzugeben. In diesem Fall setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG ein und es obliegt diesem, die Beteiligten zur Mitwirkung zu veranlassen und auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuwirken.[1]

Es bietet sich daher an, bei Unsicherheiten Haupt- und Hilfsanträge zu stellen. Auch ein "quotenloser" Erbschein ist möglich, wenn ein Miterbe als alleiniger Antragsteller auf die Angabe der Erbteile verzichtet hat.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 8.2.2023, IV ZB 16/22.
[2] Für das OLG Hamm, Beschluss v. 27.7.2022, I 10 W 12/22, bedarf es dann keiner Zustimmung aller Miterben; a. A. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss v. 28.10.2020, 5 W 15/20, wonach alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe von Erbteilsquoten zustimmen müssen.

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