Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit – mit Ausnahme des in § 2043 BGB vorgesehenen Aufschubs oder des nach § 2044 Abs. 1 BGB verfügten Ausschlusses – die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Der Anspruch bezieht sich dabei grundsätzlich auf den gesamten Nachlass.
Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe die Nachlassteilung im Wege einer Erbteilungs- oder Erbauseinandersetzungsklage gerichtlich erzwingen.
6.1 Voraussetzungen
Mit einer Erbteilungsklage wird der sich weigernde Miterbe auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan verklagt. Der Klageantrag stellt ein Angebot auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages für den gesamten Nachlass dar. Das Urteil ersetzt gemäß § 894 ZPO die Zustimmung des nicht teilungswilligen Miterben zu genau dem vorgelegten Teilungsplan. Nach allgemeiner Ansicht können mit der Erbteilungsklage auch Anträge auf dinglichen Vollzug verbunden werden, da der Teilungsplan auch die Art der Durchführung regeln muss.
Aufgrund des hohen Prozessrisikos der Klageabweisung und des damit einhergehenden Haftungsrisikos eines Rechtsberaters hat der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit höchster Sorgfalt darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden und keine Klageausschlussgründe gemäß §§ 2043 ff. BGB vorliegen.
Die Klage hat nur dann Erfolgsaussicht, wenn ein dezidierter Teilungsplan aufgestellt wurde, der Nachlass zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung teilungsreif ist sowie der Aspekt des "ne ultra petita" i. S. d. § 308 Abs. 1 ZPO beachtet worden ist. Letzterer führt insbesondere dazu, dass ein nicht korrekter Teilungsplan seitens des Gerichtes nicht eigenmächtig abgeändert werden darf. Das Gericht ist lediglich dazu verpflichtet, auf eine sachgemäße Antragstellung im Sinne des § 139 ZPO hinzuwirken. Sofern der Teilungsplan sodann nicht korrigiert wird, muss das Gericht die Klage abweisen.
Teilungsreife liegt vor, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt wurden und der noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann, §§ 2046, 2042 Abs. 2, 752 BGB. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Teilungsreife dann gegeben ist, wenn sich die Nachlasszugehörigkeit von Aktiva und Passiva des Nachlasses eindeutig klären lässt. Liegen testamentarische Erblasseranordnungen oder Miterbenvereinbarungen vor, so gehen diese den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln vor.
Um sicherzustellen, dass der gesamte Nachlass teilungsreif ist, ist vor Erhebung der Erbteilungsklage darauf zu achten, dass bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung i. S. d. §§ 180 ff. ZVG und bei beweglichen Sachen der Pfandverkauf i. S. d. §§ 1233 ff. BGB durchgeführt worden ist.
6.2 Reduzierung des Prozessrisikos: Feststellungsklage
Bei etwaiger Unklarheit hinsichtlich der Teilungsreife sollten zur Reduzierung des Prozessrisikos neben bzw. vor dem Antrag auf Zustimmung zum Teilungsplan Hilfs- und Feststellungsanträge gestellt werden sowie das Gericht ersucht werden Hinweise nach § 139 ZPO zu erteilen.
Da ein Feststellungsinteresse besteht, ist der teilungswillige Miterbe mittels Feststellungsklage auf diese Weise in der Lage einzelne Vorfragen zu klären. So kann er beispielsweise in Erfahrung bringen, ob Ausgleichspflichten (ausgleichspflichtige Vorempfänge) i. S. d. §§ 2050 ff. BGB, Teilungsanordnungen des Erblassers nach § 2048 BGB oder Vorausvermächtnisse nach§ 2150 BGB bestehen.
Bei Streit lediglich über einzelne Nachlassgegenstände ist die Feststellungsklage als einfachere und preiswertere Alternative einer Erbteilungsklage stets vorzuziehen.