Das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben ist häufig wegen der Befürchtung übervorteilt zu werden von erheblichem Misstrauen geprägt.
Aufgrund der Tatsache, dass Vorerbe und Nacherbe zeitlich nacheinander Erben sind, findet zwischen ihnen keine Erbauseinandersetzung statt. Vielmehr erfolgt die Abwicklung gegenüber den Vorerben gemäß den leges-speciales-Regelungen in §§ 2130 ff. BGB. Gegen Dritte kann der Nacherbe nur aufgrund des Erbschaftsanspruchs aus § 2018 BGB oder aus den Rechten an einzelnen Nachlassgegenständen vorgehen. Die Herausgabe erfolgt nach §§ 985, 894 BGB.
7.3.1 Stufenklage gegen den nicht befreiten Vorerben
Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs kann für den Nacherben mit erheblichen prozessualen Schwierigkeiten verbunden sein, wenn der Nacherbe nicht zugleich Erbe des Vorerben ist. Grund hierfür ist die Beweislast. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Nacherbe im Einzelnen darzulegen, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören, und im Falle eines Bestreitens auch die Zugehörigkeit zur Nacherbschaft zu beweisen. Da der Erbe des Vorerben jedoch auch dessen "Versäumnisse" erbt, kommt dem Nacherben grundsätzlich eine Beweiserleichterung zugute. So hat der Erbe nach der Rechtsprechung des BGH Ermittlungen "bis zur Grenze der Unzumutbarkeit" vorzunehmen, um seiner Rechenschaftspflicht gerecht zu werden.
Um verbleibenden Beweisschwierigkeiten bei einem etwaigen Prozess vorzubeugen sollte der Nacherbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht untätig bleiben. So kann der Nacherbe zur Durchsetzung seiner Rechte gemäß § 2121 BGB vom Vorerben auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses aller Erbschaftsgegenstände verlangen. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung den Nachlass und somit den späteren Herausgabeanspruch des Nacherben gemäß § 2130 BGB gefährdet, kann der Nacherbe gemäß § 2127 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
Nach dem Eintritt des Nacherbfalls kann er vom Erben des befreiten Vorerben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§§ 2130 Abs. 1, 260 BGB) und vom Erben des nicht befreiten Vorerben darüber hinaus Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses verlangen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Bleibt die Auskunft unergiebig, so besteht zumindest für den Nacherben die Möglichkeit sich auf die aufgezeigten Beweiserleichterungen zu berufen.
Erweist sich die Durchsetzung der Rechenschaftspflicht für den Nacherben als außergewöhnlich problematisch, so kann ihm nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten zustehen.
Somit kann der Nacherbe im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegen den nicht befreiten Vorerben seine Ansprüche auf Rechenschaftslegung nach § 2127 BGB, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung i. S. d. § 259 Abs. 2 BGB bzw. des § 260 Abs. 2 BGB sowie – falls sich im Nachlass Grundstücke befinden – auch die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) mit dem Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft vor dem Prozessgericht verbinden.
Der auskunftsberechtigte Nacherbe sollte unbedingt seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB geltend machen.
Anderenfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Anfall der Nacherbschaft aufgrund von Mittellosigkeit des Vorerben nicht mehr durchsetzbar sein.
7.3.2 Feststellungsklage des Nacherben
Der Nacherbe kann auch auf Feststellung klagen, dass eine Verfügung des Vorerben im Nacherbfall gemäß § 2113 BGB unwirksam ist. Der drohende Prozessverlust und eine eventuelle Schadensersatzpflicht aus § 2138 BGB können für den Vorerben Anlass sein die Rechte des Nacherben abzufinden und zwar gegen Übertragung der Anwartschaftsrechte.
7.3.3 Drittwiderspruchsklage des Nacherben, § 773 ZPO
Der Nacherbe kann nach Maßgabe der §§ 773 Satz 2, 771 ZPO Widerspruch erheben, wenn ein Gegenstand, der zu seiner Vorerbschaft gehört, im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden soll und die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam wäre, d. h. es sich um eine benachteiligende Verfügung handelt.
Zu beachten ist hierbei der beschränkte Anwendungsbereich gemäß § 773 Satz 1 ZPO, sodass eine Pfändung, eine Eintragung einer Sicherungshypothek sowie eine Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung grundsätzlich zulässig sind.