Nach der Stundungsregelung des § 28 ErbStG wird dem Erwerber von Betriebsvermögen die auf den Erwerb entfallende Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer für 10 Jahre gestundet. Voraussetzung ist aber, dass der Erwerber dies beantragt und dass dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (R E 28 Abs. 1 ErbStR 2011). Diese Vorschrift gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen wie auch für Schenkung unter Lebenden.

 
Hinweis

Stundung nach 222 AO

Kommt die Stundungsregelung des § 28 ErbStG nicht in Betracht, sollte die Stundungsregelung nach § 222 AO in Betracht gezogen werden.

 
Wichtig

GmbH-Anteile nicht begünstigt

GmbH-Anteile sind von der Stundungsregelung des § 28 ErbStG ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Erwerb um die Anteile an einer Einmann-GmbH handelt (R E 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).

Wird das Betriebsvermögen verschenkt, endet die Stundung des § 28 ErbStG. Gleiches gilt auch dann, wenn das Betriebsvermögen weiter veräußert wird.

Für Erbfälle, welche im Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008 stattfanden, konnte der Erwerber wählen, ob er die bis 2008 geltenden Vorschriften bzw. die ab 2009 geltenden Vorschriften anwenden möchte. Die Finanzverwaltung hatte sich zum Wahlrecht des Art. 3 ErbStG in einem gleichlautenden Erlass geäußert.[1]

[1] OFD der Länder, Erlass v. 23.2.2009, DStR 2009 S. 485.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?