3.7.1 Allgemeines
Die Zuwendung eines Familienheims zwischen den Ehegatten stellt die wohl wichtigste Möglichkeit dar, um Vermögen ohne jegliche schenkungsteuerliche Belastung zu übertragen. Denn für die Schenkung eines Familienheims sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung vor.
Die Befreiung des Familienheims gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 ErbStG).
Nichteheliche Lebenspartner
Dagegen können nichteheliche Lebenspartner die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass der Erwerb eines selbstgenutzten Grundstücks der normalen Besteuerung durch die Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer unterliegt.
Schenkung eines Familienheims
Im Gegensatz zu der Befreiung für Familienheime im Erbfall ist hier keine Behaltensfrist vorgesehen. Auch aus diesem Blickwinkel kann es interessant sein, das Familienheim schon zu Lebzeiten auf den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu übertragen (R E 13.3 Abs. 5 Satz 5 ErbStR 2019).
3.7.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Selbstgenutztes Grundstück in Frankreich
Die eingetragenen Lebenspartner L und P bewohnen in Lyon ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Dieses gehört dem L. L schenkt das Einfamilienhaus am 21.11.2019 seinem Lebenspartner P.
Lösung:
Der Erwerb des selbstgenutzten Einfamilienhauses bleibt steuerfrei.
Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet (R E 13.3 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019). Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten und der zur Familie gehörenden Kinder vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Ehegatte das Familienheim nutzt.
Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen eines Familienheims gegeben sein müssen, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Wird dem Ehegatten dagegen ein Grundstück zugewendet, welches nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wird dieses geschenkte Grundstück nicht von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst. Infolgedessen ist die Zuwendung steuerpflichtig.
Zuwendung eines Mietwohngrundstücks
Die vermögende Ehefrau EF schenkt im Dezember 2019 ihrem Ehemann EM ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück.
Dieses hat einen Steuerwert i. H. v. 1.200.000 EUR.
Lösung:
Das Mietwohngrundstück ist kein begünstigtes Objekt i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Aus diesem Grund unterliegt es beim Ehemann EM der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Für EM ergibt sich folgende Schenkungsteuer:
Es ist die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG zu beachten, wonach ein Abschlag von 10 % gewährt wird.
steuerliche Bereicherung (Berechnung s. nachstehend) ( |
1.080.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
580.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
87.000 EUR |
Die Bereicherung ergibt sich wie folgt:
Steuerwert Grundstück |
1.200.000 EUR |
Verschonungsabschlag gem. § 13d ErbStG (10 % von 1.200.000 EUR) |
./. 120.000 EUR |
Ansatz Grundstück; entspricht auch der Bereicherung |
1.080.000 EUR |
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Für den Ehemann EM besteht keine Behaltenspflicht. Zu beachten ist hierbei, dass bei einem nicht bezugsfertigen Gebäude der 10 %ige Verschonungsabschlag nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt auch, wenn das Grundstück nicht zur Vermietung bestimmt ist.
Für das geschenkte Grundstück bzw. die Eigentumswohnung besteht keine Behaltenspflicht. Wird das zugewendete Familienheim also zu einem späteren Zeitpunkt durch den beschenkten Ehegatten veräußert, führt das nicht zum Wegfall der vorher in Anspruch genommenen Steuerbefreiung.
Nutzungsänderung
Auch wenn später eine andere Nutzung vorgenommen wird, ist dies unbeachtlich. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Grundstück zu fremden Wohnzwecken vermietet wird, gewerblich genutzt wird oder an andere Familienangehörige (z. B. an die Eltern) unentgeltlich überlassen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.
Begünstigt sind die folgenden Objekte (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG und R E 13.3 Abs. 2 Satz 12 ErbStR 2019):
Hierzu gehört auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- u...