Schlägt der Vermächtnisnehmer das ihm zugewendete Vermächtnis aus, entfällt beim ihm die Erbschaftsteuerpflicht.
Die Ausschlagung durch den Vermächtnisnehmer führt zwar zu einer Bereicherung der beschwerten Person, diese ist aber keine freigebige Zuwendung durch den Vermächtnisnehmer. Dies ergibt sich aus § 517 BGB, wonach keine Schenkung vorliegt, wenn ein Vermögenserwerb unterlassen wird, d. h. hier ein Vermächtnis ausgeschlagen wird.
Anders sieht es dagegen aus, wenn der Bedachte das Vermächtnis angenommen hat und im Nachhinein darauf verzichtet. In diesem Fall ändert sich nichts an der Erbschaftsteuerpflicht des ihm angefallenen Vermächtnisses. Aber der Verzicht führt dazu, dass zusätzlich eine Schenkung des Vermächtnisnehmers an die beschwerte Person gegeben ist.
Ausschlagung des Vermächtnisses
Erblasser E hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Des Weiteren hat E angeordnet, dass Neffe N ein Geldvermächtnis i. H. v. 150.000 EUR erhalten soll. N schlägt sein Vermächtnis aus. Der Nachlass hat einen Steuerwert i. H. v. 850.000 EUR. Der Erbfall tritt am 15.1.2023 ein.
Durch die Ausschlagung des Vermächtnisses entfällt bei N rückwirkend dessen Erbschaftsteuerpflicht. Für T, deren Vermächtnisverbindlichkeit durch die Ausschlagung wegfällt, ergibt sich zwar eine erhöhte Bereicherung, die aber nicht als Zuwendung des N an T anzusehen ist.
Für T ergibt sich die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall |
850.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
439.700 EUR |
Erbschaftsteuer |
65.955 EUR |
T hat Erbschaftsteuer i. H. v. 65.955 EUR zu entrichten.
Verzicht auf das Vermächtnis nach Annahme
Erblasser E hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Des Weiteren hat E angeordnet, dass Freund F ein Geldvermächtnis i. H. v. 374.000 EUR erhalten soll. F nimmt sein Vermächtnis an. Kurze Zeit danach verzichtet er aber auf das angefallene Vermächtnis zugunsten der T. Der Erbfall tritt am 5.1.2024 ein.
Lösung
a) Besteuerung des F
F muss den Vermächtnisanfall der Besteuerung unterwerfen. Es ergibt sich bei diesem die folgende Steuerberechnung:
Vermögensanfall/Bereicherung |
374.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
354.000 EUR |
Erbschaftsteuer |
106.200 EUR |
b) Besteuerung des Verzichts für T
Der nach der Annahme erfolgte Verzicht führt zu einer Zuwendung des F an T, welche bei T der Besteuerung unterliegt. Im Verhältnis zu F ist T in die Steuerklasse III einzuordnen.
Für T ist demnach folgende Steuerberechnung vorzunehmen:
Zuwendung |
374.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
354.000 EUR |
Erbschaftsteuer |
106.200 EUR |
Hier sei auf eine Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 hinzuweisen.
In § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG werden die Wörter "für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist"“durch die Wörter "das der Vermächtnisnehmer angenommen hat" ersetzt.
Klarstellung
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Abfindung für ein angenommenes Vermächtnis, das wegen der Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden kann, gewährt wird .
Dabei findet die Änderung auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht; d. h. ab dem 29.12.2020.