Fördermittel

Ist der Grundstückswert von Krankenhäusern nach § 147 BewG zu ermitteln und sind Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gewährt worden, ist wie folgt zu verfahren:

  • Fördermittel, die auf den Grund und Boden entfallen, sind nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

    Die Beschränkungen aufgrund des KHG bleiben als persönliche Verhältnisse unberücksichtigt.

  • Die in einen Wertberichtigungsposten eingestellten Fördermittel, die wirtschaftlich dem Gebäude zuzuordnen sind, werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen.

Werden vom Krankenhausträger Ersatzfördermittel zur Verfügung gestellt, sind diese Mittel wie folgt zu berücksichtigen:

  • Bei Zuwendungen mit Zweckbindung für Gebäude-Investitionen ergibt sich in Höhe der Fördermittel regelmäßig eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Bei Zuwendungen ohne weitere Zweckbindung handelt es sich um Eigenkapital, das nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist.

Soweit bei Altenpflegeheimen, Behindertenwerkstätten, Wohnheimen für Behinderte sowie Förderschulen für geistig und körperlich Behinderte Fördermittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude als passive Wertberichtigungsposten ausgewiesen werden, sind sie im Rahmen des § 147 BewG vom Wertansatz des Gebäudes abzuziehen.

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