Eine Zustimmung des Vertragspartners zur Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts ist nicht erforderlich. Ist der Erblasser nachträglich in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.[1]

[1] Mit dem Inkrafttreten des Gesetztes zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017 wurde die Möglichkeit zum Abschluss eines Erbvertrages für minderjährige Kinder aufgehoben. Damit entfiel auch das bislang in § 2296 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Rücktrittsrecht. Eine Übergangsregelung für Altfälle wurde durch den Gesetzgeber nicht getroffen. Zum Schutz der minderjährigen Kinder dürfte hier noch immer von einem Rücktrittsrecht auszugehen sein, vgl. auch Weidlich in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2296 Rn. 1.

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