Leitsatz

Anfechtbarkeit der Wiederbestellung eines Verwalters ohne Erfolg (selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Abberufung!)

 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 3 und 4,  , 26 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

  1. Ein Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters ist nicht bereits dann für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorliegt und eine außerordentliche Abberufung des Verwalters berechtigt wäre. Ein solcher Wiederbestellungsbeschluss ist vielmehr erst dann für ungültig zu erklären, wenn die Wiederbestellung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG entsprechen sollte. Ein Wiederbestellungsbeschluss kann selbst dann noch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn ein wichtiger Grund für eine Abberufung und fristlose Vertragskündigung des Verwalters vorliegt.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2002, 4 W 6/02, ZWE 2002, 474)

Anmerkung

Bisher wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass eine Wiederbestellung eines Verwalters dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn auch wichtige Gründe im Sinne der Rechtsprechung zur Abberufung des Verwalters vorliegen. Solche wichtigen Gründe sprechen dann auch gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Fall einer Wiederbestellung (vgl. z. B. BayObLG vom 20.03.2001, NZM 2001, 754). Das OLG Celle bestätigte hier die Gültigkeit eines Wiederbestellungsbeschlusses, obwohl dieser Verwalter in der Vergangenheit erhebliche Pflichtverletzungen begangen haben sollte. Damit kann aus meiner Sicht nicht mehr von einer "Ordnungsgemäßheit" einer Wiederbestellung gesprochen werden, sollten die Vorwürfe zutreffen (Unzumutbarkeit; Störung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses). Eine Wiederbestellung dieses Verwalters kann hier nicht im Interesse aller Wohnungseigentümer liegen! Die Entscheidung erscheint mir damit nicht vertretbar.

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