Normenkette

§ 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis sind ein Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn sie unverschuldet sind. In der Regel ist mangelnde Vertrautheit mit den Vorschriften über Form und Frist von Rechtsmitteln nicht unverschuldet, da grundsätzlich jeder, der ein Rechtsmittel einlegen will, für die Einhaltung der Förmlichkeiten selbst verantwortlich und - wenn sie ihm nicht geläufig sind - gehalten ist, sich zu erkundigen. Nur im Ausnahmefall kann Rechtsunkenntnis ein Fristversäumnis entschuldigen, nämlich dann, wenn außergerichtliche Hindernisse den Beschwerdeführer abgehalten haben, sich zu erkundigen, oder wenn ihm von einer Stelle, deren Auskunft er für maßgeblich halten durfte, eine falsche oder unvollständige Belehrung erteilt worden ist (vorliegend verneint, insbesondere aufgrund nicht ausreichender Glaubhaftmachung).

2. Aus diesem Grund musste hier Verwerfung der Rechtsbeschwerde erfolgen, bei Ausspruch außergerichtlicher Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren und Geschäftswertansatz für diese Instanz von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.07.1995, 2Z BR 47/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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