Leitsatz

Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens war der Vater von vier minderjährigen Kindern auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege einer Mangelfallberechnung in Anspruch genommen worden, nachdem die Unterhaltsvorschusskasse eine Rückübertragung der Ansprüche vorgenommen hatte. Für eines der Kinder hatte der Kindesvater im Hinblick auf seine begrenzte Leistungsfähigkeit zu hohe Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse geleistet. Das Amtsgericht hat den Klägern Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt versagt.

 

Sachverhalt

Vier minderjährige Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch, nachdem die Unterhaltsvorschusskasse die Ansprüche auf sie rückübertragen hatte. Die Kläger machten rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend. Ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde vom AG zurückgewiesen. Die hiergegen von ihnen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen PKH-Beschlusses, soweit den Klägern zu 1), 2) und 4) für die Geltendmachung von Unterhalt ab April 2004 und dem Kläger zu 3) ab Januar 2005 Prozesskostenhilfe versagt worden war. Das OLG verwies das Verfahren zur Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an das AG zurück.

 

Entscheidung

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG in seinem Beschluss vom 30.05.2005 aus, die Kläger seien grundsätzlich berechtigt, entsprechend der von ihnen vorgenommenen Mangelfallberechnung für die Zeit ab April 2004 (hinsichtlich der Kläger zu 1), 2) und 4)) bzw. für die Zeit ab Januar 2005 (bezüglich des Klägers zu 3)) Unterhalt zu verlangen, nachdem sie aufgrund der Rückübertragung der Ansprüche hierzu legitimiert sind. Weder ist ihnen ein Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche abzusprechen, noch kann Mutwilligkeit ihrer Rechtsverfolgung unterstellt werden. Obgleich die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe von den Klägern nicht angegriffen worden war, weist das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass die insoweit von dem Amtsgericht vorgenommene Begrenzung nicht zulässig war (so auch die h.M., entgegen der Auffassung des KG in seinem Beschluss vom 20.09.2004 - 3 WF 189/04, FamRZ 2005, 461 ff.).

Im Hinblick auf den bisher bezogenen Unterhaltsvorschuss kommt jedoch hinsichtlich der inzwischen vergangenen Zeiträume seit Rechtshängigkeit nur die Geltendmachung etwa bestehender Rückstände durch den Kläger zu 3) ab Januar 2005 zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse in Betracht, während er laufenden zukünftigen Unterhalt für sich titulieren lassen darf, ohne dass dies mutwillig wäre. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage fehlt es für den Kläger zu 3) bereits an der Aktivlegitimation und im Hinblick auf von dem Beklagten behauptete und vom Kläger zu 3) nicht bestrittene Zahlung von monatlich 164,00 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis Dezember 2004 auch an einem Anspruch. Problemen begegnet die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeiträume, in denen der Beklagte für den Kläger zu 3) mit den von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 164,00 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse mehr gezahlt hat, als er nach seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet gewesen wäre zu zahlen. Diese bereits geleisteten Zahlungen müssen sich die übrigen Kläger nach Auffassung des OLG für die Vergangenheit - bis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses - als Abzugsposition entgegenhalten lassen. Der Beklagte hat auf eine vermeintliche Pflicht gezahlt und durfte aufgrund der angefochtenen Entscheidung des AG davon ausgehen, sich insoweit richtig zu verhalten. Soweit monatliche Zahlungen von 164,00 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses unstreitig oder belegt sind bzw. noch werden, steht für diesen Zeitraum den übrigen Klägern (zugunsten des Sozialamtes) nur noch ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung, für den das Amtsgericht nach Auffassung des OLG Prozesskostenhilfe zu bewilligen haben wird.

Unterhaltsansprüche der Kläger zu 1), 2) und 4) für die Zeit bis einschließlich März 2004 bestehen wegen bis dahin fehlender Inverzugsetzung nicht.

 

Hinweis

Zwischenzeitlich geht sowohl die h.M. in der Literatur als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage für Auskunfts- und Leistungsstufe zu bewilligen ist, da mit Zustellung einer Stufenklage auch der Leistungsanspruch rechtshängig wird.

Für die Staatskasse ist hiermit nicht die Gefahr verbunden, für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge aufkommen zu müssen, da die PKH auf den Antrag beschränkt ist, der sich aus der Auskunft ergibt (OLG Karlsruhe FamRZ 95, 1504; OLG Hamm FamRZ 97, 97 und 619 m,w.N.; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101 m.w.N.; OLG Brandenburg MDR 2003, 172).

Soweit der Kläger im Rahmen der Leistungsstufe mehr fordert, als die Auskunft ergibt, erstreckt die Prozesskostenhilfe sich nicht auf die Mehrforderung. Das Gericht kann sich in der ersten PKH-Bewilligung vorbehalten, nach Bezifferung des...

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