Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussichten einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung zu hoher Zahlungen des Unterhaltsschuldners für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von i.E. zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse

2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG v. 20.9.2004 - 3 WF 189/04, KGReport Berlin 2004, 587 = FamRZ 2005, 461 ff.)

 

Normenkette

BGB § 1601; UVG § 7; ZPO §§ 114, 254, 265

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 23.03.2005; Aktenzeichen 26 F 1423/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit den Klägern zu 1), 2) und 4) für die Geltendmachung von Unterhalt ab April 2004 und dem Kläger zu 3) ab Januar 2005 Prozesskostenhilfe versagt worden ist, und die Sache insoweit zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats dem AG zurückübertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger zu 1), 2) und 4) sind grundsätzlich berechtigt, entsprechend der im Schriftsatz vom 13.1.2005 vor-genommenen Mangelfallberechnung für die Zeit ab April 2004 Unterhalt zu verlangen, nachdem sie auf Grund der Rückübertragung der Ansprüche hierzu legitimiert sind. Ein Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche kann ihnen nicht abgesprochen werden; Mutwilligkeit kann insoweit nicht angenommen werden. Allerdings beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten auf der Basis der 17.025 EUR brutto in den neun Monaten von Februar 2004 bis Oktober 2004 nur 1.257,73 EUR (nicht 1.319,87 EUR).

Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Ansprüche des Klägers zu 3) ab Rechtshängigkeit der Klage, die insoweit mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11.2004 in der Sitzung am 26.11.2004 auch im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 3) und dem Beklagten eingetreten ist, wobei zu beachten ist, dass die Stufenklage die Rechtshängigkeit nach der Rechtsprechung des BGH bereits bezüglich der (noch nicht bezifferten) Zahlbeträge herbeiführt, weshalb schon die ursprüngliche Begrenzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Auskunftsstufe, die hier allerdings nicht angegriffen ist, nicht zulässig war (so auch die h.M., gegen neuerdings KG v. 20.9.2004 - 3 WF 189/04, KGReport Berlin 2004, 587 = FamRZ 2005, 461 ff., m.w.N. zum gesamten Meinungsstand; eine Begrenzung der Prozesskostenhilfe durfte deshalb in diesem Stadium an sich nur durch Bewilligung für eine Klage mit auf der Basis des klägerischen Vortrags vorläufig zu beschränkendem Streitwert erreicht werden, wogegen die Einwände des KG nicht überzeugen).

Im Hinblick auf den bisher bezogenen Unterhaltsvorschuss kommt jedoch hinsichtlich der inzwischen vergangenen Zeiträume seit Rechtshängigkeit nur die Geltendmachung der (unter Berücksichtigung der für den 8.12.2004 noch belegten Zahlung von 164 EUR) etwa bestehenden Rückstände durch den Kläger zu 3) ab Januar 2005 zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse in Betracht (§§ 7 UVG, 265 Abs. 2 ZPO), während er laufenden zukünftigen Unterhalt für sich titulieren lassen darf, ohne dass dies mutwillig wäre. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage fehlt es dagegen für den Kläger zu 3) bereits an der Aktivlegitimation und im Hinblick auf von dem Beklagten behauptete und vom Kläger zu 3) nicht bestrittene Zahlungen von monatlich 164 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis Dezember 2004 auch an einem (restlichen) Anspruch.

Problematisch ist dann allerdings die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeiträume, in denen der Beklagte für den Kläger zu 3) mit monatlich 164 EUR bereits mehr an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hat, als seiner Leistungsfähigkeit sogar nach der Mangelfallberechnung der Kläger entsprochen hat. Diese bereits geleisteten Zahlungen müssen sich die übrigen Kläger nach Auffassung des Senats für die Vergangenheit (bis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses) als Abzugspositionen entgegenhalten lassen, denn der Beklagte hat hier auf eine vermeintliche Pflicht gezahlt und durfte auf Grund der angefochtenen Entscheidung des AG bisher auch davon ausgehen, dass er sich insoweit richtig verhalten hat. Da es i.E. auch nur um die richtige Verteilung des von ihm zu leistenden Gesamtbetrags unter verschiedenen Trägern von Sozialleistungen für die Vergangenheit geht, ist die dadurch eintretende faktische Bevorzugung des Klägers zu 3) vertretbar und hinzunehmen.

Soweit also monatliche Zahlungen von 164 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis zur Bekann...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?