• Der "normale" Anwalt wird aufgrund seiner Mandantenstruktur nicht allzu oft Gebrauch vom Erfolgshonorar machen können. Die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit ist unabhängig von der Höhe des Honorars zu gewährleisten und es kann nicht Sinn sein, "unsinnige", relativ aussichtslose Prozesse führen zu können.
  • Risiko der unplanmäßigen Beendigung des Mandats: Nach § 627 BGB kann der Anwaltsvertrag jederzeit vom Mandanten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Der Anwalt hat dann regelmäßig Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung (§ 628 BGB).[1] Wie der Anteil bei einem vereinbarten Erfolgshonorar aussehen soll, muss auf jeden Fall vorab geklärt werden: Soll der Anwalt dann nur das gesetzliche Honorar bekommen, weil der Erfolg wegen der Beendigung nicht eingetreten ist? Oder soll es darauf ankommen, ob der Erfolg später eintritt und welchen Anteil der gekündigte Anwalt daran hatte? Ein Rechtsanwalt kann den Mandatsvertrag auch jederzeit mit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung kündigen.[2] Ein wichtiger Grund wäre, wenn der Anwalt erfährt, dass ihm der Mandant wesentliche Fakten vorenthalten hat. Was soll der Anwalt dann als Honorar bekommen? Regelungen hierzu müssen immer individuell vereinbart werden, damit das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften gem. §§ 305ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – vermieden wird.
  • Welcher Vergütungsanspruch besteht, wenn der Prozess verloren geht, weil der Mandant elementare Informationen verschwiegen hat? Bestehen Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB? Wie sieht es aus, wenn der Anwalt wegen der "Unwahrheiten" des Mandanten das Mandat kündigt (§§ 627, 628 BGB)?
  • Wann tritt die aufschiebende Bedingung "Erfolg" nach § 158 BGB ein? Reicht ein rechtskräftig titulierter Anspruch aus oder muss die tatsächliche Realisierung des Anspruchs erfolgt sein? § 4a Abs. 3 Nr. 1 RVG sagt , dass die Vereinbarung die Angabe enthalten muss, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. Ob sich ein Mandant mit einem obsiegenden Urteil allein zufriedengibt oder nur einen durchgesetzten Titel als Erfolg sieht, muss also vorab geklärt werden.
  • Das Erfolgshonorar wird im Nachhinein vom Mandanten als zu hoch bzw. "unverdient" kritisiert: Dieses Argument kann u. U. vorgebracht werden, wenn der Mandant behauptet, die Tätigkeit des Anwalts sei nicht (allein) ursächlich für den Erfolg gewesen, z. B. wenn der Gegner sich, aus welchen Gründen auch immer, schneller als erwartet kompromissbereit zeigt und ein Vergleich – ggf. ohne den Anwalt – abgeschlossen wird.
[1] KG Berlin, Urteil v. 8.6.2018, 9 U 41/16, MDR 2018 S. 1109: Entfallen des anwaltlichen Vergütungsanspruchs nach Mandatskündigung.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.9.2019, 1-24 U 211/18, rkr.

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