Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Titulierung war zuletzt durch Vergleich erfolgt, dessen Abänderung der Kläger mit seiner Abänderungsklage begehrte.
Die hierfür von ihm beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm wegen fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage vom AG nicht bewilligt.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und sah für die von dem Kläger beabsichtigte Abänderungsklage ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO.
Das OLG schloss sich den Ausführungen des AG zu einer Reduzierung bzw. einem Unterhaltsausschluss nach § 1579 Nr. 2 und Nr. 7 BGB an. Eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs komme angesichts der Kindesbetreuung der Ehefrau nicht in Betracht, solange der Unterhaltsanspruch unterhalb des sog. Mindestbedarfs liege. Es sei zwar richtig, dass der BGH einen Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt nicht anerkenne, sondern der Bedarf jeweils nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen sei und somit auch unter dem sog. Mindestbedarf nach den Hammer Leitlinie liegen könne.
Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob ein bereits unter dem Mindestbedarf liegender Unterhaltsanspruch weiter nach § 1579 BGB wegen Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehegatten gekürzt werden könne. Hierbei liege es auf der Hand, dass ein Ehegatte, dessen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits unter dem sog. Existenzminimum liege, bei weiterer Kürzung desselben gezwungen wäre, eine halbschichtige oder vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die Bedarfslücke auszufüllen, wobei die Ehefrau auch von dem titulierten Unterhalt nicht leben könne. Die Erwerbstätigkeit würde notwendigerweise zu Lasten der Betreuung der beiden neun- und sechs-jährigen Kinder gehen. Zumindest derzeit komme daher eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht hielt auch das OLG die Abänderungsklage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 323 ZPO für unschlüssig. In dem abzuändernden Vergleich sei ausdrücklich festgehalten, dass er keinerlei Bindungswirkungen für ein eventuelles Abänderungsverfahren entfalte, sondern vielmehr in einem solchen Fall der Unterhalt wie in einem Erstverfahren neu zu berechnen sei.
Das OLG folgte der Auffassung des Beschwerdeführers zum Selbstbehalt. Insoweit sei nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 683 ff.) die bisherige Praxis vieler OLG aufzugeben.
Danach war dem Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, derselbe Selbstbehalt zuzubilligen, der auch gegenüber minderjährigen Kindern bestand.
Der BGH hat in seiner Entscheidung (a.a.O.) ausgeführt, dass die in dieser Praxis zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB derzeit noch angeordnet sei, die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lasse.
Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift sei darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen sei, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Dies gelte für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in gleichem Maße. Umgekehrt könne der ggü. dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Ehegattenunterhalts auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt nach § 1581 BGB führen, als dies auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB ggü. dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall sei.
In Anwendung dieser Grundsätze hielt das OLG einen Selbstbehalt des Ehemannes i.H.v. 1.000,00 EUR ggü. dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau für gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2006, 7 WF 113/06