Die Erklärung ist wirksam! Die Prozessbevollmächtigten des K seien zwar ohne Zulassung vor dem BGH nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung ergehe aber im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliege daher nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO).

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