Leitsatz
Für die Erledigung der Hauptsache sind die für Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsätze maßgeblich, wenn das Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben wurde.
Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer wurde von der Verwalterin unter Fristsetzung dazu aufgefordert, rückständige Wohngeldzahlungen zu leisten. Als die Frist erfolglos verstrichen war, erwirkte die Verwalterin einen Mahnbescheid gegen den Eigentümer. Dieser zahlte daraufhin zwar die Wohngelder, nicht jedoch die entstandenen Verfahrenskosten. Die Verwalterin beantragte, nachdem sie die noch ausstehenden Beträge erneut erfolglos schriftlich anmahnte, diesbezüglich den Erlaß eines weiteren Mahnbescheids. Nach Erlaß, aber noch vor Zustellung dieses Mahnbescheids zahlte der Eigentümer dann die noch offene Restschuld.
Nachdem die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte, erhob er gegen diesen Widerspruch, da er die Forderung ja bereits beglichen hatte. Vor dem Amtsgericht wurde nunmehr von den Antragstellern - also den übrigen Wohnungseigentümern - die Hauptsache wegen der erfolgten Zahlung für erledigt erklärt und daraufhin dem Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung sowohl die gerichtlichen wie auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller des Verfahrens auferlegt.
Hiergegen wendet sich nun der Wohnungseigentümer mit dem Argument, vor Zustellung des Mahnbescheides habe Erledigung der Hauptsache gar nicht eintreten können, im übrigen habe er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht zu tragen.
Entscheidung
Hier irrte der Wohnungseigentümer. Die Erledigung der Hauptsache war bereits vor Zustellung des Mahnbescheids eingetreten.
Die Auffassung des Wohnungseigentümers bezog sich auf die geltenden Grundsätze im ordentlichen Zivilverfahren. Im Zivilprozeß ist zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache nämlich erforderlich, daß sich die Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt hat und der Antrag im übrigen zulässig und begründet war. Im Wohnungseigentumsverfahren setzt die Feststellung der Hauptsacheerledigung ein nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetretenes Ereignis voraus, das die Hauptsacheerledigung bewirkt hat.
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid richtete sich das weitere Verfahren nach den Verfahrensgrundsätzen des Wohnungseigentumsrechts, denn gemäß § 46a Abs. 1 S. 4 WEG gilt mit dem Eingang der Akten beim Wohnungseigentumsgericht der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids als Antrag i.S.v. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die Feststellung, daß sich die Hauptsache erledigt hatte, konnte also rechtsfehlerfrei von dem Gericht getroffen werden, da der Mahnbescheid zumindest bereits beantragt war.
Was nun die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten der Antragsteller angeht, so ist zu beachten, daß im Verfahren in Wohnungseigentumssachen der Grundsatz zu berücksichtigen ist, daß die außergerichtlichen Kosten im Regelfall von den Parteien selbst zu tragen sind. Aber, keine Regel ohne Ausnahme - und eine solche lag hier vor. Der Wohnungseigentümer befand sich eindeutig im Verzug mit der Zahlung der geltend gemachten Kosten. Dieser Verzug hatte letztlich Anlaß für die Einleitung des Mahnverfahrens gegeben. Schließlich war für die Kostenentscheidung noch zu berücksichtigen, daß der Wohnungseigentümer selbst nach Einlegung des Widerspruchs das Verfahren weiter betrieben hatte indem er sich der Erledigungserklärung der Antragsteller widersetzte.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 25.03.1998, 2Z BR 165/97
Fazit:
Für den einen oder anderen Leser sind sicherlich die beiden Begriffe "Rechtshängigkeit" und "Anhängigkeit" erklärungsbedürftig. Unter dem ersten versteht man im Prozeßrecht die Situation, daß die Antrags- oder Klageschrift des Antragstellers oder Klägers bei Gericht eingegangen und dem Antragsgegner bzw. Beklagten zugestellt ist, dieser also von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen bereits Kenntnis hat.
"Anhängig" ist demgegenüber ein Rechtsstreit bereits dann, wenn nur die Antrags- bzw. Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, diese dem Antrags- bzw. Klagegegner jedoch noch nicht zugestellt wurde, dieser also in der Regel noch keine Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren hat.
Die vorliegende Entscheidung macht dabei deutlich, daß für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren allein die Anhängigkeit des Rechtsstreits ausschlaggebend ist.