Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
2a.[2]
3. |
für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie ("PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind, |
4. |
für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:
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5. |
im Anwendungsbereich des § 39
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6. |
zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien insbesondere:
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