Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Eine Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn tritt über den Wortlaut des § 654 BGB hinaus auch dann ein, wenn der Makler durch vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider handelt.
Fakten:
Der Makler war mit dem Nachweis oder der Vermittlung des Abschlusses eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung im Innenstadtbereich beauftragt. Im Exposé warb er mit dem Vorhandensein einer Gemeinschafsterrasse. Die Wohnung wurde verkauf. Der Käufer stellte schnell fest, dass eine Nutzung der Terrasse nicht möglich, der Aufenthalt gar überhaupt nicht gestattet ist. Dies war dem Makler vom Verkäufer auch mitgeteilt worden. Die Klage des Maklers gegen den Käufer auf Provisionszahlung war demnach erfolglos.
Der Makler hatte seinen Provisionsanspruch verwirkt. Eine Verwirkung des Maklerlohns ist immer dann anzunehmen, wenn der Makler durch vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider handelt. Dies war vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Da dem Makler seitens des Verkäufers mitgeteilt wurde, dass eine Nutzung der Terrasse nicht möglich war, stellte sich die Angabe im Exposé, dass das Objekt über eine Gemeinschafsterrasse verfüge, nicht nur als objektiv unwahr dar, sie war vielmehr entweder von vornherein bewusst unwahr oder aber der Makler hatte jedenfalls nach Erstellung und Versendung des Exposés Kenntnis von dessen Unrichtigkeit. In diesem Fall hätte er den Käufer darüber aufklären müssen, dass die Angabe zum Vorhandensein einer Gemeinschafsterrasse im Exposé unrichtig ist. Denn das Vorhandensein einer Terrasse in dem in der Innenstadt gelegenen Objekt war für den Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung für den Käufer von erheblicher Bedeutung.
Die vom Makler behaupteten Hinweise zur Nutzbarkeit der Terrasse anlässlich des Besichtigungstermins genügten dieser Aufklärungspflicht auch nicht. Selbst wenn der Makler den Käufer darauf hingewiesen hätte, dass die Terrasse nicht zur Nutzung des Käufers zur Verfügung stehe würde und allenfalls ein vorübergehender Aufenthalt, etwa um ein Glas Wein zu trinken oder den Blick zu genießen, möglich sei, konnte dieser lediglich davon ausgehen, dass die Nutzung der Terrasse aufgrund ihrer Eigenschaf als Gemeinschafsterrasse eingeschränkt ist. Dass der Aufenthalt auf der Dachfläche überhaupt nicht gestattet ist, erschließt sich aus dem behaupteten Hinweis indessen gerade nicht.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil vom 15.08.2011, 10 U 47/11KG, Urteil vom 15.8.2011 – 10 U 47/11
Fazit:
Bei vorwerfbaren Falschinformationen riskieren Makler übrigens nicht nur den Provisionsverlust. Im Fall etwa der Anfechtung des Kaufvertrags wegen entsprechender Fehlinformationen drohen vielmehr auch Schadensersatzpflichten.