Leitsatz
Muss ein Wohnungseigentümer beim Einparken um andere Fahrzeuge herumfahren, stellt dies eine für Autofahrer völlig übliche Herausforderung dar, wie sie sich im Straßenverkehr, aber auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl von Fällen stellt. Den Grad eines Nachteils erreicht diese bloße Unannehmlichkeit nicht.
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG
Das Problem
Wohnungseigentümer K beklagt, dass Wohnungseigentümer B seinen Pkw so parkt, dass er um diesen "herumrangieren" muss. Vor dem Amtsgericht hat er mit seiner gegen B auf Unterlassung gerichteten Klage Erfolg. Hiergegen richtet sich B's Berufung.
Entscheidung
- Mit Erfolg! Müsse ein Wohnungseigentümer beim Einparken um andere Fahrzeuge herumfahren, stelle dies eine für Autofahrer "völlig übliche Herausforderung" dar, wie sie sich im Straßenverkehr, aber auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl von Fällen stelle. Den Grad eines Nachteils erreiche diese bloße Unannehmlichkeit nicht.
- Eine noch strengere Sichtweise würde einer Verpflichtung gleichkommen, sich für die übrigen Wohnungseigentümer "besonders bequem" verhalten zu müssen. So weit reichten die Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG nicht.
- K könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Verlust von Rangiermöglichkeiten berufen. Zum einen sei nicht hinreichend konkret vorgetragen oder ersichtlich, in welcher Weise – von dem notwendigen Umfahren des Pkw abgesehen – ihm Rangiermöglichkeiten verloren gingen. Zum anderen verhalte sich K vergleichbar, indem er sein Fahrzeug neben dem des B ebenfalls auf dem Grundstück abstelle, wodurch in vergleichbarer Weise Platz verloren gehe, der sonst zum Rangieren genutzt werden könnte.
Kommentar
Anmerkung:
- Im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG ist zwischen Nachteilen und bloßen Belästigungen zu unterscheiden. Dass das Landgericht Düsseldorf in dem Umstand, nicht ganz leicht einparken zu können, eine Belästigung, aber keinen Nachteil sieht, ist jedenfalls vertretbar.
- K war gegen B auch wegen der Entfernung einer Kameraattrappe vorgegangen. Diese Klage hatte Erfolg. Eine Kameraattrappe benachteilige K, da sie für Besucher der Anlage und für K einen Überwachungsdruck erzeuge, der – dem gewünschten Abschreckungserfolg einer Attrappe entsprechend – nicht geringer zu beurteilen sei, als derjenige einer funktionsfähigen Kamera (Hinweis auf Senkel, WM 2010, S. 72, 74). Dem stehe das Urteil des BGH v. 8.4.2011, V ZR 210/10, ZMR 2011 S. 734 ff. nicht entgegen, da das dortige Urteil sich auf eine Videoanlage in einem Klingeltableau beziehe, die typischerweise nur den unmittelbaren Eingangsbereich erfasse. Hier sei die Kamera aber auf das Grundstück gerichtet.
Was ist für den Verwalter wichtig?
Streiten 2 Wohnungseigentümer, sollte sich der Verwalter – soweit wie irgend möglich – "bedeckt halten". Der Verwalter sollte grundsätzlich keine Position beziehen, was "richtig" ist und allenfalls aufklären, was "allgemein" gilt. Diese "Neutralität" ist nicht nur allgemein anerkannt – sie hilft dem Verwalter auch, nicht statt des "störenden" Wohnungseigentümers nunmehr zur Zielscheibe des Hasses des "Gestörten" zu werden.
Link zur Entscheidung
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013, 19 S 25/13