Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19. Februar 2013 – 34 C 44/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, die an der Außenwand der Garage angebrachte Videokamera zu beseitigen.
Der Beklagte wird verurteilt, der Trennung des Allgemeinstroms vom Stromkreis der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger auf Basis des Angebotes der Firma I vom 10.04.2012 zuzustimmen.
Die Kläger werden ermächtigt, die Maßnahmen gemäß Angebot der Firma I vom 10.04.2012 für die Wohnungseigentümergemeinschaft Am Sandhügel 16 in Auftrag zu geben.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 330,34 EUR (i.W.: dreihundertdreißig 34/100 Euro) freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Am Sandhügel 16 in Oberhausen. Mit ihrer Klage machen die Kläger Leistungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, es zu unterlassen, seinen PKW dauerhaft auf dem gemeinschaftlichen Grundstück seiner Garage zu parken (= Ziff. 1 des Hauptsacheausspruchs) sowie die an der Außenwand der Garage angebrachte Videokamera zu beseitigen (= Ziff. 2 des Hauptsacheausspruchs). Weiter (= Ziff. 5 des Hauptsacheausspruchs) hat es die Beklagten zur Zahlung von 330,34 EUR Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 1 hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, bereits die durch Fotos nachgewiesene, geringfügige Beeinträchtigung, dass die Kläger bei der Einfahrt in ihre Garage um das Fahrzeug des Beklagten „herumrangieren” müssten, stelle einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Feststellungen, der Anträge und des Tenors wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.2.2013 Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Antrag, das Urteil „aufzuheben” und die Klage „im Übrigen” abzuweisen, jedoch „unter Aufrechterhaltung des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 3. und 4.” Die Begründung der Berufung geht auf die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten nicht ein.
Im Zuge des Berufungsverfahrens haben die Kläger sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, „wer um ein Auto herum manövrieren muss, um in seine Garage zu kommen, wird gestört.” Nachdem die Beklagten vorgetragen hatten, dass die Kläger ihr Fahrzeug nicht in der Garage abstellten, haben die Kläger erstmalig in zweiter Instanz – streitig – vorgetragen, sie stellten ihr Fahrzeug auf einem weiteren T-Q-Platz auf dem Grundstück der WEG ab, weil sie nicht in ihre Garage fahren könnten. Mit der Klageschrift hatten sie geltend gemacht „… dass die Zufahrtsmöglichkeit zur linken Garage, auch etwa die Möglichkeit, auf dem Grundstück zum Ausfahren auf die T2 zu wenden, erheblich eingeschränkt ist.”
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen den Hauptsacheausspruch zu Ziff. 1 (Unterlassungsanspruch Parken, hierzu sogleich unter 1.) wendet. Hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 2 (Kamera oder Kameraattrappe, hierzu sogleich unter 2.) ist die Berufung unbegründet und hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 5 (Rechtsanwaltskosten, hierzu sogleich unter 3.) unzulässig.
1.
Es war in erster Instanz unstreitig und ist Gegenstand der für die Kammer bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils geworden, dass der Beklagte seinen Pkw vor seiner Garage parkt und dass die Kläger, um in ihre Garage gelangen zu können, um den Pkw des Beklagten herumkurven müssen. Davon, dass die Kläger ihre Garage nicht anfahren können, war in erster Instanz keine Rede. Vielmehr wurde die Zufahrtsmöglichkeit als „eingeschränkt” bezeichnet, was vom Amtsgericht zutreffend lediglich als Erschwernis interpretiert wurde.
Soweit die Kläger im Verlauf der zweiten Instanz erstmalig vorgetragen haben, sie könnten ihre Garage nicht mehr mit dem Pkw befahren, fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Substanz, denn nachdem zuvor übereinstimmend vorgetragen wurde, die Zufahrt sei nur erschwert, weil die Kläger um das Fahrzeug des Beklagten herumfahren müssten, hätte substantiierter Vortrag der Kläger eine Erklärung vorausgesetzt, was trotz bis dahin unstreitiger Ausgangslage eine Änderung des Vorbringens erforderlich macht. Eines Hinweises auf die fehlende Substantiierung bedurfte es nicht, denn selbst wenn es sich um substantiiertes und damit beachtliches Vorbringen gehandelt hätte, wäre es überdies neu und daher unbeachtlich gewesen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ausnahmsweise in zweiter Instanz neu vorgetragen werden kann, nicht vorgetragen oder ersichtlich sind. Mit dieser...