Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten um die Einbenennung ihres im Jahre 1997 geborenen gemeinsamen Kindes. Die elterliche Sorge wurde von der Mutter ausgeübt, die beim AG die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Änderung des Familiennamens des Kindes beantragte. Die Mutter lebte inzwischen in einem neuen Familienverband und vertrat die Auffassung, es entspreche dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie zu tragen, in der es lebe.
Erstinstanzlich wurde ihrem Antrag stattgegeben und die Einwilligung des Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens ersetzt.
Gegen diese Entscheidung wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde, die sich in der Sache als begründet erwies.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes und nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Namensänderung nicht vorlägen. Die Ersetzung der Einwilligung setze nach § 1618 S. 4 BGB voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Dabei reiche es nicht aus, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diene. Sie müsse vielmehr unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden, weil konkrete Umstände vorlägen, die das Kindeswohl gefährdeten. Die Ersetzung der Einwilligung sei danach nur in Ausnahmefällen vorzunehmen und setze eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus (BGH FamRZ 2002, 1330 ff.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1748 ff.; OLG Köln FamRZ 2006, 1872; OLG Rostock MDR 2007, 592).
Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung könne danach nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspreche, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde.
Grundsätzlich entspreche es dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie zu tragen, in der es lebe. Dementsprechend habe das Kind anlässlich seiner Anhörung sowohl vor dem AG als auch vor dem OLG den Wunsch geäußert, keinen anderen Namen tragen zu wollen als den seines Stiefvaters und seiner Geschwister. Diesem Wunsch sei durchaus Bedeutung beizumessen, da der Name auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe. Andererseits sei die Kontinuität der Namensführung ebenso ein wichtiger Kindesbelang, der weit über das Kindesalter selbst hinausreiche und nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden dürfe.
Die Anhörung habe nicht ergeben, dass das Kind durch die Namensverschiedenheit irgendwelche Probleme habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Namensänderung notwendige Voraussetzung für die Integration des Kindes in die Familie sei. Das Kind betrachte sich als uneingeschränkt zugehörig und werde von dem Stiefvater und den Geschwistern uneingeschränkt so behandelt. Einer weiteren Stärkung hierzu bedürfe es nicht.
Allein der Wunsch des Kindes, seine Solidarität mit seinem Stiefvater nach außen zu dokumentieren, könne als Begründung für einen Namenswechsel angesichts der hohen gesetzten Hürde nicht ausreichen. Auch die Ablehnung des leiblichen Vaters durch das Kind könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar sei der Umgang des leiblichen Kindesvaters ausgeschlossen. Andererseits sei der Familienname des Vaters das letzte äußere Band, das das Kind noch mit seinem Namen verbinde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater und das Kind in späteren Jahren wieder Kontakt zueinander fänden.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2008, 9 UF 116/08