Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 14 GG

 

Kommentar

1. Die Ersetzung eines Fensters durch eine Tür und die dadurch geschaffene oder erleichterte Möglichkeit, aus den Räumen einer krankengymnastischen Praxis in den Garten der Wohnanlage zu gelangen, stellt eine bauliche Veränderung dar, welche die übrigen Eigentümer nicht hinzunehmen haben. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch des früheren Zustands rechtfertigt sich hier aufgrund des Eingriffs der Antragsgegner in das gemeinschaftliche Eigentum, vgl. § 1004 Abs. 1 S. 1 sowie § 823 Abs. 1 BGB (vgl. auch BayObLG, WM 95, 674).

Für die Beeinträchtigung der restlichen Eigentümer spricht bereits der Eingriff der Antragsgegner in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLG, NJW-RR 91, 1490; WE 91, 256). Die antragstellenden Eigentümer brauchen eine erhebliche Vergrößerung der Fenster und die in erhöhtem Maße durch die Glastür geschaffene Einsehbarkeit in den Gartenbereich nicht zu dulden (vgl. auch BayObLG, ZMR 87, 344; WM 91, 403). Das Verlangen der Antragsteller war auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Antragsgegner konnten sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14) berufen, da ihre baulichen Maßnahmen gemeinschaftliches Eigentum betrafen und das Gesetz dessen Nutzung und Veränderung in den §§ 14 Nr. 1, 22 WEG in zulässiger Weise einschränkt. Bei der Frage des Rechtsmissbrauches war auch zum Nachteil der Antragsgegner zu berücksichtigen, dass diese die Veränderungen eigenmächtig und zu einem Zeitpunkt vorgenommen hatten, als der Unterlassungsantrag der Antragsteller bereits rechtshängig war (vgl. BayObLG, NJW-RR 90, 1168; 93, 337).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zulasten der in allen drei Instanzen unterlegenen Antragsgegner bei Geschäftswertansatz für die III. Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.11.1997, 2Z BR 89/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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