Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 8/97) |
AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 9/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 18 Wohnungen, zwei Läden und mehreren Garagen besteht. Den Antragsgegnern gehören im Grundbuch als „Laden” bezeichnete Räume, in denen früher eine Schuhmacherwerkstatt betrieben wurde. Östlich davon liegt ein zur Anlage gehörender Garten. Einen Eigentümerbeschluß, der den Antragsgegnern die Umwandlung des Ladens in eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Umbaumaßnahmen gestattete, erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 für ungültig.
Das Landratsamt genehmigte mit Bescheid vom 2.11.1995 die Nutzung des Ladens als Büro, verband dies aber mit verschiedenen baulichen Auflagen. Die Antragsgegner wollten in den Ladenräumen eine Massagepraxis einrichten.
Die Antragsteller haben am 23.2.1996 beantragt, die Vornahme einer baulichen Veränderung an der Außenfassade des Hauses zu untersagen. Inzwischen wird in den Räumen eine Praxis für Krankengymnastik betrieben. Dazu ließen die Antragsgegner am 18.5.1996 die vier Fenster an der Ostseite ihrer Räume vergrößern (die Unterkante von 140 auf 90 cm absenken) und das vierte Fenster in eine zweiflügelige, in den Garten führende Tür umgestalten. Daraufhin haben die Antragsteller ihren Antrag geändert; die Antragsgegner sollen verpflichtet werden, die im Mai 1996 vorgenommenenen baulichen Änderungen an der Ostseite ihres Ladens zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Beschluß vom 2.12.1996 samtverbindlich verpflichtet, die am 18.5.1996 vorgenommene bauliche Veränderung an der Ostseite der Außenfassade ihres Teileigentums zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand mit vier Fenstern mit einer Höhe von 110 cm und einer Breite von 210 cm sowie einer Unterkante von 1,40 m über dem Raumfußboden wieder herzustellen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluß vom 9.6.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat, teilweise duch Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, ausgeführt:
Den Antragstellern stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da sie den von den Antragsgegnern vorgenommenen Maßnahmen nicht zugestimmt hätten. Die Veränderung der Fenster und der Einbau einer Doppelflügeltür stellten eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Sie hätte somit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, weil diesen durch sie ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachsen sei. Durch die Baumaßnahme werde einmal die Möglichkeit, den Garten zu nutzen, für die Wohnungseigentümer eingeschränkt. Durch die Vergrößerung der drei Fenster und den Einbau der Tür sei der Gartenbereich zusätzlich einsehbar. Dies führe zu einer erheblichen Qualitätseinbuße.
Unter Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG sei jede nicht ganz unbedeutende Beeinträchtigung zu verstehen. Ob die Veränderung des optischen Eindrucks der Anlage hier diese Voraussetzung erfülle, könne offen bleiben. Allein die Möglichkeit, daß durch die neu geschaffene Tür Angestellte oder Patienten der Praxis, um die Wartezeit zu überbrücken, in den Garten gelangen könnten, stelle eine solche Beeinträchtigung dar. Naturgemäß werde eine solche Möglichkeit gerade in den Sommermonaten in Anspruch genommen. Selbst wenn für die Frage der Beeinträchtigung nicht auf rein subjektives Empfinden abzustellen sei, sondern auf die Verkehrsanschauung, könnten sich die Gartenbenutzer durch Patienten beeinträchtigt fühlen.
Hinzu komme, daß auch eine wesentlich intensivere Nutzung der Räume durch die Praxis ein Nachteil sei. Die Antragsteller hätten unwidersprochen auf eine längere Öffnungszeit der Praxis hingewiesen. Auch dies bräuchten die anderen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen. Im übrigen stelle schon jede Änderung der Zweckbestimmung eine Beeinträchtigung dar.
Auf Art. 14 GG könnten sich die Antragsgegner gegenüber dem berechtigten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen der Antragsteller nicht berufen, da die §§ 14 und 22 WEG insoweit das Eigentumsrecht einschränkten. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht schikanös im Sinne von § 226 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Rechtsausübung den Berechtigten objektiv...