Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die bloße Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage ist, wenn sie sich in keiner Weise (auch nicht ästhetisch) negativ auswirkt, noch kein Nachteil im Sinne des § 14 WEG. Eine Beeinträchtigung (wobei auch eine ästhetische Beeinträchtigung ausreichen würde) des Erscheinungsbildes der Außenfront durch den Einbau der Türe hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Allerdings sei ein Nachteil deshalb gegeben, da der Einbau der Tür zu einer Mehrbenutzung der gemeinschaftlichen Rasenfläche durch die Antragsgegner und zu einer höheren Lärmbelästigung des Antragstellers führen werde. Diese gerichtliche Beweiswürdigung entspreche allgemeiner Lebenserfahrung. Aus diesem Grund wurde zu Recht den Antragsgegnern der beabsichtigte Türeinbau verboten ( § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.03.1987, BReg 2 Z 67/86)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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