Leitsatz

Die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten setzt nicht voraus, dass sie "notwendig nach § 91 ZPO sind, sondern, dass der Gerichtsort über 100 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt".

 

Sachverhalt

Unter einem Verkehrsanwalt ist ein Rechtsanwalt zu verstehen, der am Wohnort der Partei direkt tätig wird. Er vermittelt zwischen dieser und ihrem auswärtigen Prozessbevollmächtigten. In der Regel wählt er auch den auswärtigen Bevollmächtigten aus. Zwischen Rechtschutzversicherer und Rechtschutzversichertem kommt es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungsfähigkeit eines Verkehrsanwalts.

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km (Luftlinie) vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer nach § 2 Abs. 1a ARB 75 (Rechtsschutz Versicherungsbedingungen ARB 75/88) auch die weiteren Kosten eines Verkehrsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung. Darauf, dass die zu ersetzenden Kosten "notwendig" waren, kommt es nicht an. Dieses Kriterium wird zwar in § 1 Abs. 1 ARB 75 angesprochen. Nicht diese Bestimmung regelt aber den Umfang der Kostentragungspflicht des Versicherers, sondern ausschließlich die Vorschrift des § 2 ARB 75. Und dort wird dem Versicherungsnehmer die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ausdrücklich und ungeachtet ihrer Notwendigkeit zugesagt. Voraussetzung ist, dass das Kriterium der Entfernung von mehr als 100 km erfüllt ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 24.1.2007, IV ZR 249/05.

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