Leitsatz
Im Scheidungsverbundverfahren war erstinstanzlich zum Ausgleich von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes eine Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet worden. Im Verlauf des Verfahrens zweiter Instanz traten bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die Ehefrau stellte daraufhin erstmals in der Beschwerdeinstanz den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, gegen den der Ehemann sich - letztendlich ohne Erfolg - wehrte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Grundsätzlich muss der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverbundes gem. § 623 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind u.a. dann zuzulassen, wenn im Urteil erster Instanz zum Ausgleich von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung eine Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet wurde, im Verlauf des Verfahrens zweiter Instanz eine solche Beitragszahlung jedoch nicht mehr angeordnet werden darf, weil der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr erfüllt. In einem solchen Fall ist der Antrag zum Ausgleich der Anrechte im Wege des - allein noch möglichen - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren zuzulassen, weil dieselbe auszugleichende Versorgung betroffen ist und sich lediglich die Form des Ausgleichs verändert (vgl. Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 623 Rz. 28). Die Zulassung der erstmaligen Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von betrieblichen Altersversorgungen im Beschwerdeverfahren ist nach Auffassung des OLG auch in Fällen zuzulassen, in denen dieser Antrag erstmals in der - aus anderen Gründen zulässig eingeleiteten - Beschwerdeinstanz gestellt werden kann, weil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Voraussetzungen hierfür noch nicht vorlagen. Auch in diesen Fällen gebietet der Grundsatz der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Zulassung der erstmaligen Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren. Dem Ausgleichsberechtigten könne nicht zugemutet werden, in diesem Verfahren lediglich den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zu erstreben, um dessen Durchführung sodann in einem erneuten Rechtsstreit zu betreiben.
Ein Ausnahmefall liege hier vor. Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes waren erst mit dessen Renteneintritt zum 1.6.2004 und mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfüllt.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.09.2005, 2 UF 157/03