Normenkette

§ 22 WEG

 

Kommentar

1. Bei Baumaßnahmen zur Herstellung des Gebäudes entsprechend den Plänen und der Baubeschreibung (hier: Dachausbau) handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Bauliche Veränderungen nach dem Sinn dieser Vorschrift sind nur solche, durch die anderen Eigentümern ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile entstehen ( § 14 WEG), wobei als bauliche Veränderungen nur auf Dauer angelegte Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht kommen.

2. Enthalten Pläne und Baubeschreibung zur Bauausführung im Einzelnen (hier: zur Verlegung der Abwasserrohre) keine Angaben, hat der zur Herstellung des Bauwerks Verpflichtete diejenige Ausführung zu wählen, die bestehenden Vorschriften entspricht und i.Ü. sachgerecht ist. Zum Zwecke des vereinbarten Dachwohnungsausbaus konnten vorliegend zu Recht im Bereich des Treppenhauses Betondecken vom Keller bis zum Dachgeschoss durchbrochen werden, um darin das notwendige Abwasserrohr aufzunehmen. Der Antrag auf Beseitigung der Deckendurchbrüche und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wurde im vorliegenden Fall zurückgewiesen.

3.Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für alle Rechtszüge von 50.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.11.1994, 2Z BR 110/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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