Leitsatz

Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vergleichs über Ehegatten- und Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Ehewohnung und Hausrat sowie güterrechtliche Ansprüche. Zentrales Problem der Entscheidung des OLG Rostock war die Frage, ob die Beiordnung in der Ehesache auch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen Vereinbarung umfasst, wenn diese Vereinbarung einen der in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände betrifft.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte auch für eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin des AG hat die Festsetzung der insoweit entstandenen Gebühren abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde eine Nachfestsetzung hinsichtlich der Folgesache elterliche Sorge vorgenommen, der darüber hinausgehenden Erinnerung jedoch nicht abgeholfen und diese dem Familienrichter zur Entscheidung vorgelegt. Der Familienrichter hat mit Beschluss vom 24.7.2007 die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen. Ebenso wie die Urkundsbeamtin und Bezirksrevisorin ging er davon aus, dass die außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sei.

Der gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den angefochtenen Beschluss des FamG, die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin sowie deren Abhilfeentscheidung, soweit ein Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf Vergütung aus der Staatskasse abgelehnt wurde, aufgehoben und die Sache an das FamG mit der Anweisung zurückverwiesen, den Verfahrensbevollmächtigten und Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend, somit auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Vergütung für den außergerichtlichen Vergleich der Parteien, aus der Staatskasse zu entschädigen.

Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, über die in § 48 Abs. 3 RVG aufgeführten Gegenstände könne ein Vergleich auch außergerichtlich geschlossen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränke sich nicht auf gerichtlich protokollierte Vereinbarungen.

 

Hinweis

Der Inhalt der Entscheidung OLG Rostock stellt klar, dass eine Einigungsgebühr ggü. der Staatskasse nach Nr. 1000 VV zum RVG auch dann geltend gemacht werden kann, wenn eine gerichtliche Protokollierung einer Vereinbarung über die in § 48 Abs. 3 RVG aufgeführten Gegenstände nicht erfolgt ist. Auch eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien über einen oder mehrere der genannten Folgesachen löst den Vergütungsanspruch aus. Gleichwohl dürfte es sich in der Praxis empfehlen, auf eine gerichtliche Protokollierung der Vereinbarung hinzuwirken, um bei einer einverständlichen Ehescheidung einen vollstreckbaren Titel nach § 630 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erlangen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2007, 11 WF 166/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?