Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung der Beiordnung in einer Ehesache auf einen außergerichtlichen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe in einem Ehescheidungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen.

 

Normenkette

RVG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Greifswald (Beschluss vom 24.07.2007; Aktenzeichen 61 F 324/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin werden der Beschluss des AG Greifswald vom 24.7.2007 sowie die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse vom 18.10.2006 in Verbindung mit der Nachfestsetzung vom 18.6.2007 durch die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bzw. durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG, Az.: 61 F 324/04, aufgehoben, soweit der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf Vergütung abgelehnt wurde.

Das FamG wird angewiesen, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend zu entschädigen.

 

Gründe

I. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat die Rechtspflegerin des AG als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.10.2006 dessen Vergütungsanspruch aus der Staatskasse in dem Verfahren wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 738,34 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der weiter in Ansatz gebrachten Gebühren bezüglich der Folgesache elterliche Sorge sowie für eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat sie die Festsetzung abgelehnt.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Urkundsbeamtin eine Nachfestsetzung betreffend die Folgesache elterliche Sorge i.H.v. 195,97 EUR vorgenommen, der darüber hinausgehenden Erinnerung auf Erstattung weiterer 678,60 EUR jedoch nicht abgeholfen und diese dem Familienrichter zur Entscheidung vorgelegt. Der Familienrichter hat mit Beschluss vom 24.7.2007 die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, soweit die Kostenbeamtin dieser nicht durch Nachfestsetzung abgeholfen hat, zurückgewiesen. Er geht mit der Urkundsbeamtin und der Bezirksrevisorin davon aus, dass die außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sei.

Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 2 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (früher § 128 Abs. 4 BRAGO) ist begründet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Vergütung auch hinsichtlich eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs.

Der Antragstellerin ist mit Beschluss des FamG vom 16.12.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts - bewilligt worden.

Am 25.3.2005 haben die Parteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.4.2005 zur Akte gereicht hat.

Grundsätzlich richtet sich der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung, § 122 Abs. 1 BRAGO (nunmehr § 48 Abs. 1 RVG).

Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (nunmehr § 48 Abs. 3 RVG) erstreckt sich in einer Ehesache die für den ersten Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung unabhängig von einer ausdrücklichen Einbeziehung in den Bewilligungsbeschluss auch auf den Abschluss eines Vergleichs über die in der genannten Vorschrift bezeichneten Gegenstände. Die Erstreckung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig davon, ob über die aufgeführten Gegenstände, die Folgesachen in dem Scheidungsverfahren sein könnten, ein Verfahren vor dem FamG anhängig gemacht worden ist.

Abweichend von der Auffassung des FamG und der Bezirksrevisorin kann ein Vergleich über die in § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO aufgeführten Gegenstände auch außergerichtlich geschlossen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist also nicht auf Vergleiche beschränkt, die vor Gericht protokolliert werden. (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2004, 966; OLG Köln AGS 2006, 138; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 47 und § 119 Rz. 25).

Nach der Entscheidung des BGH vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) hat der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen. Hierzu wird ausgeführt: Zu der gesetzlichen Vergütung des Anwalts nach § 121 BRAGO gehöre nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, sei im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet. Mit diesem Verständnis des § 121 BRA...

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