BMF, Schreiben v. 4.6.1986, IV B 1 - S 2253 - 59/86, BStBl I 1986, 318
Bezug: Sitzung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. bis 6. Dezember 1985 (ESt VIII/85)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der im Betreff genannten Frage wie folgt Stellung:
Entsprechend der im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3.5.1985 (IV B 2 - S 2196 - 7/85, Bundessteuerblatt 1985 I S. 188) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder getroffenen Regelung zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von zum Anlagevermögen gehörenden Nutzungsrechten, die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden sind, richtet sich auch die ertragsteuerrechtliche Behandlung derartiger Nutzungsrechte im Privatvermögen nach den für Gebäude geltenden Vorschriften. Aufwendungen für die Baumaßnahmen, durch die das Nutzungsrecht entstanden ist, sind dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen. Dieser kann die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf das Nutzungsrecht nach den für das Gebäude geltenden Grundsätzen abziehen, sofern im übrigen die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten erfüllt sind. Dies gilt auch für die Anwendung von § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Ist jedoch eine gegenüber dem Abschreibungszeitraum des Gebäudes kürzere Dauer des Nutzungsrechts vereinbart, ohne daß bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine angemessene Entschädigung für die von dem Nutzungsberechtigten getätigten Aufwendungen vorgesehen wird, so sind entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 26.7.1983 (VIII R 30/82, Bundessteuerblatt 1983 S. 755) beim überlassenden Eigentümer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe der Sachleistungen zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem er durch Verbindung der Sachen mit dem Grundstück deren Eigentümer wird. In diesen Fällen hat der Eigentümer auch Herstellungskosten getragen; ihm - und nicht dem Nutzungsberechtigten - stehen die AfA zu.
Wird das Gebäude, auf das sich das Nutzungsrecht erstreckt, zu eigenen Wohnzwecken des Nutzungsberechtigten genutzt, so hat der Nutzungsberechtigte den Nutzungswert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unbeschadet der eingangs getroffen Regelung nach § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG zu ermitteln.
Normenkette
EStG § 7b
Fundstellen
BStBl I, 1986, 318