Rz. 400

Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum nicht "gebraucht", sondern handelt es sich im Rechtssinne um ein neu errichtetes Gebäude oder jedenfalls um einen grundlegend sanierten Altbau, erfolgt der Erwerb in der Regel aufgrund eines Vertrags mit einem Bauträger, dem Bauträgervertrag (daneben gibt es Bauträgerverträge für Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäuser; die zum Wohnungs- oder Teileigentum gemachten Ausführungen – "Geschosswohnungsbau" – gelten für diese Verträge entsprechend).

Überblick

Geht es nicht um die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage, stellen sich manche Fragen nicht oder nicht so "scharf", etwa bei den Hauptpflichten des Bauträgers, bei der Durchsetzung der Mängelrechte oder der Abnahme der Werkleistungen des Bauträgers.

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