Rz. 521

Beim Anteilsmodell erwirbt der Bauträger vom Grundstückseigentümer entweder nur einen realen Teil des Grundstücks oder einen Miteigentumsanteil am Grundstück. Im Gegenzug übernimmt der Bauträger die Verpflichtung zur Errichtung einer Immobilie auf der nicht veräußerten Restfläche oder auf dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück.[1] Ein Bruchteil am Grundstück, der für die Wohnung des Grundstückseigentümers notwendig ist, oder die Teilfläche, auf dem sein Haus entstehen soll, verbleiben beim Grundstückseigentümer. Die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung durch den Bauträger und die Verpflichtung zur Zahlung der Werklohnraten durch den Alteigentümer werden meist durch Stundungs- und Verrechnungsabreden aufeinander abgestimmt. Überträgt der Grundstückseigentümer an den Bauträger nur einen Miteigentumsanteil an seinem Grundstück, bedarf es einer Aufteilung in Wohnungseigentum.[2]

[1] Vgl. Hügel, a.a.O., S. 481, 485.
[2] Vgl. Hügel, a.a.O., S. 481, 485.

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