Leitsatz

Der Erwerber oder Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.

Im Rahmen der Begründung von Zahlungspflichten von Wohnungseigentümern muss zwischen dem Beschluss der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan und dem Beschluss über die Jahresabrechnung (so genannter Abrechnungsbeschluss) differenziert werden. Durch den Beschluss über den Wirtschaftsplan verpflichten sich die Wohnungseigentümer zunächst zur Zahlung von Beitragsvorschüssen. Durch den Abrechnungsbeschluss genehmigen die Wohnungseigentümer die betriebswirtschaftliche Jahresabrechnung. Das Verhältnis der Beschlüsse zueinander stellt sich nach der Rechtsprechung des BGH folgendermaßen dar: Der Abrechnungsbeschluss hat hinsichtlich des Wirtschaftsplans regelmäßig nur bestätigende oder verstärkende Wirkung, d. h. durch den Abrechnungsbeschluss wird der Beschluss über den Wirtschaftsplan weder aufgehoben noch vollständig ersetzt. Eine originäre Schuld wird durch den Abrechnungsbeschluss nur begründet, wenn der nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallende Betrag den nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschuss übersteigt (so genannte Abrechnungsspitze). Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze lehnt der BGH eine Haftung des Erwerbers bzw. Erstehers für die Beitragsrückstände seines Rechtsvorgängers ab. Ein nach dem Eigentumsübergang gefasster Abrechnungsbeschluss kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch den Mehrheitsbeschluss eine neue Schuld gegen den Erwerber/Ersteher für die Rückstände seines Rechtsvorgängers begründet wird. Da der Abrechnungsbeschluss keine Schuld des Erwerbers/Erstehers für die Rückstände seines Vorgängers begründet, kommt es für die Frage der Haftung des Erwerbers/Erstehers nicht darauf an, ob der Abrechnungsbeschluss angefochten worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 23.09.1999, V ZB 17/99

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