Leitsatz
Ein minderjähriges Kind nahm seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Parteien stritten sich um die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts und die dem Barunterhaltspflichtigen zuzumutenden Bemühungen im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit bei der Suche nach einem seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz.
Erstinstanzlich war der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle verurteilt worden. Gegen diesen Urteil legte er Berufung ein, die in geringem Umfang nur hinsichtlich der beiden Monate Mai und Juni 2005, in denen er zeitweise arbeitslos war, Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, jedenfalls für den Zeitraum ab Juli 2005 könne sich der Unterhaltsverpflichtete zu Lasten seiner minderjährigen Tochter nicht auf die aus seiner neuen Tätigkeit als Koch bei wöchentlich 48 Arbeitsstunden erzielten Bruttoeinkünfte von monatlich 1.467,00 EUR zurückziehen. Er sei vielmehr gehalten gewesen, sich um eine angemessene Stelle mit angemessenem Entgelt zu bemühen, dieser Verpflichtung sei er erkennbar nicht nachgekommen.
Soweit er die Ansicht vertrete, ihm könne nicht angelastet werden, dass er keine besser besoldete Arbeit gefunden habe, könne dem nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit dürfe er sich nicht auf die nächste angebotene Arbeitsstelle bewerben, wenn er damit deutlich hinter seinen Fähigkeiten zurückbleibe. Nur wenn er trotz nachgewiesener intensiver Bemühungen eine seinem beruflichen Können entsprechende Arbeitsstelle nicht finde, könne und müsse er sich auch zunächst mit einem geringer dotierten, seinen beruflichen Fähigkeiten nicht entsprechenden Arbeitsplatz zufrieden geben und diesen annehmen. Im vorliegenden Fall sei dem Unterhaltsverpflichteten anzulasten, dass die von ihm zu erwartenden und auch zu fordernden Bemühungen um einen Arbeitsplatz mit einer akzeptablen, seiner Ausbildung und seinen erworbenen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Bezahlung von ihm nicht unternommen worden seien. Daher sei ihm ein erzielbares durchschnittliches Einkommen zuzurechnen.
Das erzielbare Einkommen wurde von dem OLG nach dem Entgelttarifvertrag zwischen dem Gastgewerbe NRW und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten bemessen und mit brutto 1.977,00 EUR, netto 1.282,57 EUR angesetzt.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2005, II 3 UF 174/05